Unsere AGB regeln die Grundlage unserer Zusammenarbeit – transparent, fair und verbindlich. Sie definieren Leistungen, Rechte, Pflichten und Zahlungsmodalitäten klar und nachvollziehbar. Mit der Beauftragung erkennen Sie diese Bedingungen an.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Social-Media-Agentur Azeno (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern im Sinne der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern nicht eine neuere Fassung der AGB vereinbart wird. 3. Individualvertragliche Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Leistungsscheinen, Angebotsschreiben) zwischen der Agentur und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich (mindestens in Textform) getroffen werden. Insofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Die Agentur bietet ihren Kunden Dienstleistungen im Bereich Social Media und digitalem Marketing an. Gegenstand des Vertrages sind je nach Vereinbarung insbesondere Leistungen wie: - Social-Media-Strategie und Beratung – Entwicklung von individuellen Social-Media-Strategien, Beratungsleistungen zur Optimierung der Präsenz des Kunden in sozialen Netzwerken. - Content-Erstellung (Text, Bild, Video) – Konzeption und Produktion von Inhalten, einschließlich Textbeiträgen, Grafiken, Fotografien und Videos, die für soziale Medien optimiert sind. - Community-Management und Moderation – Betreuung von Social-Media-Accounts des Kunden, Interaktion mit der Community, Moderation von Kommentaren und Nachrichten im Namen des Kunden. - Social-Media-Advertising (Performance Marketing) – Planung, Schaltung und Optimierung von Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich Budgetverwaltung und A/B-Testing zur Performance-Optimierung. - Influencer-Marketing und Kooperationen – Vermittlung und Betreuung von Kooperationen mit Influencern oder Meinungsführern, Kampagnenplanung und Erfolgskontrolle solcher Kooperationen. - KI-gestützte Datenanalyse und Monitoring – Einsatz von künstlicher Intelligenz und Analysetools zur Auswertung von Social-Media-Daten, Monitoring von Performance-Kennzahlen, Reporting und datenbasierte Optimierungsempfehlungen. - OnlyFans- und 18+-Content-Management – Verwaltung und Optimierung von Profilen auf Adult-Plattformen (z.B. OnlyFans) für den Kunden, einschließlich Content-Planung, Upload, Kommunikation mit Abonnenten, unter Beachtung von Diskretion und Jugendschutz. - Concierge-Service und persönliche Projektbetreuung – Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners (Concierge) für den Kunden, individuelle Betreuung und Koordination sämtlicher Projektbelange, hoher Grad an Verfügbarkeit und Serviceorientierung. 2. Die konkrete Leistungsbeschreibung und der Umfang der zu erbringenden Leistungen werden im individuellen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Agentur erbringt die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben und Zielen des Kunden, wobei sie auf ihre fachliche und kreative Gestaltungsfreiheit vertrauen darf, solange die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. in Form eines Änderungsauftrags oder Nachtrags zum Vertrag). 3. Die Agentur ist berechtigt, bei der Leistungserbringung moderne Technologien und Tools einzusetzen, einschließlich künstlicher Intelligenz zur Automatisierung oder Unterstützung von Prozessen, soweit dies zur effizienten Auftragsdurchführung beiträgt. Wenn Änderungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen oder Änderungen der Rahmenbedingungen (z.B. geänderte API-Funktionen von Social-Media-Plattformen) notwendig werden, wird die Agentur den Kunden hierüber informieren. Solche Änderungen gelten als vom Vertragszweck mitumfasst, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und das vertraglich geschuldete Ergebnis nicht beeinträchtigen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der Agentur (z.B. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Agentur kann ein Kundenangebot (einen Auftrag) innerhalb einer angemessenen Frist annehmen. 2. Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt entweder durch schriftliche Vertragsunterzeichnung beider Parteien oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zustande. Erfolgt keine ausdrückliche Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag spätestens mit Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen durch die Agentur als geschlossen. 3. Bei telefonisch, elektronisch (online) oder außerhalb der Geschäftsräume der Agentur mit einem Verbraucher geschlossenen Verträgen wird die Agentur – sofern gesetzlich erforderlich – den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher in Textform separat zur Verfügung gestellt. Nimmt der Verbraucher die Leistungen der Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist in Anspruch oder verlangt er deren sofortige Ausführung, so erklärt er sich mit einer vorzeitigen Vertragserfüllung einverstanden; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt, erlischt jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 356 Abs. 4 BGB) bei vollständiger Vertragserfüllung. 4. Der Vertragstext und diese AGB werden von der Agentur nach Vertragsschluss nicht gesondert gespeichert. Die wesentlichen Vertragsinhalte ergeben sich aus dem individuellen Angebot/Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen. Dem Kunden wird empfohlen, die Vertragsdokumente und diese AGB für eigene Unterlagen zu speichern oder auszudrucken.
§ 4 Leistungen der Agentur
1. Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt. Sie schuldet die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Leistungsziel vereinbart – keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Gewähr für einen konkreten Zuwachs an Followern, Likes, Umsatz oder eine bestimmte Platzierung von Inhalten, da der Erfolg von Social-Media-Maßnahmen von zahlreichen, teilweise außerhalb der Kontrolle der Agentur liegenden Faktoren (Algorithmusänderungen, Nutzerverhalten, Markttrends etc.) abhängt. 2. Persönlicher Ansprechpartner: Die Agentur stellt jedem Kunden im Rahmen des Concierge-Services einen persönlichen Projektbetreuer (Concierge) als Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser koordiniert die Leistungserbringung und steht für Abstimmungen zur Verfügung. Die Agentur ist berechtigt, den benannten Ansprechpartner aus sachlichem Grund (z.B. Mitarbeiterwechsel, Krankheit) durch eine andere geeignete Person zu ersetzen. In einem solchen Fall wird der Kunde vorab informiert und es wird ein nahtloser Übergang gewährleistet, sodass dem Kunden stets ein kompetenter Ansprechpartner zur Seite steht. 3. Einsatz Dritter: Die Agentur darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Agentur wird diese sorgfältig auswählen und deren Leistungen überwachen. Die Einschaltung Dritter entbindet die Agentur nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden; die Agentur bleibt verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. 4. Fremdleistungen: Soweit für die Umsetzung des Projekts Drittleistungen erforderlich sind (z.B. Druckereien, Fotografen, Videoproduktionen, Werbeanzeigenplattformen, Influencer-Dienstleistungen, Hosting-Provider), kann die Agentur solche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden in Auftrag geben oder im eigenen Namen für Rechnung des Kunden beauftragen. Die Modalitäten werden mit dem Kunden abgestimmt: - Erfolgt die Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Kunden, schließt der Kunde den Vertrag mit dem Drittanbieter direkt ab; die Agentur handelt in diesem Fall nur als Vermittler. Ansprüche aus jenem Vertragsverhältnis bestehen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. - Erfolgt die Beauftragung im Namen der Agentur, aber für Rechnung des Kunden (Weiterberechnung), so bevollmächtigt der Kunde die Agentur, entsprechende Verträge abzuschließen. Die dabei anfallenden Kosten stellt die Agentur dem Kunden zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung (bei Vorliegen von Nachlässen oder Boni werden diese an den Kunden weitergegeben). Die Agentur haftet in diesem Fall nicht für Leistungsstörungen der Drittanbieter, sofern sie diese sorgfältig ausgewählt hat. 5. Nutzung von Plattformen: Im Rahmen der Leistungserbringung wird die Agentur – sofern vertraglich vorgesehen – Social-Media-Accounts des Kunden in dessen Auftrag verwalten, Inhalte unter dem Namen des Kunden veröffentlichen und mit anderen Nutzern interagieren. Die Agentur wird sich dabei an die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen (z.B. Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, Twitter, LinkedIn, OnlyFans etc.) halten. Der Kunde räumt der Agentur hierfür die erforderlichen Zugriffsrechte auf seine Profile ein oder unterstützt sie beim Einrichten von Administrator- oder Managementzugängen. Die Agentur weist darauf hin, dass sie auf die Verfügbarkeit, Funktionalität und Regelungen der Plattformbetreiber keinen Einfluss hat. Insbesondere kann es durch Änderungen seitens der Plattform (z.B. Algorithmus-Updates, Änderung von Schnittstellen, vorübergehende Serverausfälle, Änderung von Richtlinien) zu Anpassungsbedarf in der Strategie oder zeitweisen Einschränkungen kommen. Solche Umstände begründen keine Pflichtverletzung der Agentur. Sollte eine Plattform Inhalte entfernen oder den Account des Kunden sperren, ohne dass dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der Agentur beruht, trägt die Agentur hierfür keine Verantwortung (siehe auch Haftungsregelung in § 12).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Bereitstellung von Informationen: Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Durchführung der Leistungen aktiv und angemessen zu unterstützen. Er wird der Agentur rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung stellen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Briefings, Markenrichtlinien, Zugangsdaten (Log-ins) zu relevanten Accounts oder Tools, Bild- und Textmaterial, Produktinformationen und sonstige Vorgaben, die die Agentur zur Leistungserbringung benötigt. 2. Rechte an Materialien: Der Kunde stellt sicher, dass alle Materialien, die er der Agentur zur Verfügung stellt oder deren Nutzung er anfordert (z.B. Logos, Grafiken, Fotos, Videomaterial, Musik, Texte, Designs), frei von Rechten Dritter sind oder dass er berechtigt ist, diese Materialien für die vertraglichen Zwecke einzusetzen. Der Kunde sichert zu, dass durch die Nutzung dieser Materialien im Rahmen des Auftrags keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Kunde Material einsetzen wollen, an dem Dritte Rechte halten (z.B. Inhalte von Fotografen, Models, Künstlern), hat er zuvor die notwendigen Nutzungsrechte, Lizenzen oder Einwilligungen einzuholen. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten geltend gemacht werden. Diese Freistimmung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. 3. Rechtliche Pflichtangaben: Sofern im Rahmen des Projekts rechtliche Hinweise oder Pflichtangaben erforderlich sind, ist der Kunde dafür verantwortlich, der Agentur die entsprechenden Inhalte bereitzustellen. Dies betrifft etwa ein vollständiges Impressum, Angaben zum Datenschutz (für Datenschutzhinweise), Kennzeichnungspflichten bei Werbung (z.B. als „Anzeige“ oder „Werbung“ bei Posts und Stories) sowie gegebenenfalls Alters- oder Inhaltshinweise bei 18+ Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Anforderungen hinweisen, schuldet jedoch keine Rechtsberatung. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm gelieferten rechtlichen Angaben. 4. Freigaben und Entscheidungen: Der Kunde wird Entscheidungen und Freigaben (Abnahmen) bezüglich Konzepten, Entwürfen, Redaktionsplänen, Beiträgen oder Kampagnen zeitnah treffen. Vorgelegte Ergebnisse oder Entwürfe sind vom Kunden innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist (in der Regel wenige Werktage) zu prüfen. Änderungswünsche, Korrekturen oder Ablehnungen hat der Kunde der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt innerhalb angemessener Frist eine Rückmeldung, gilt die entsprechende Leistung gemäß § 6 Abs. 3 als genehmigt bzw. abgenommen. Verzögert der Kunde Freigaben, Lieferungen von Vorlagen oder sonstigen Mitwirkungen, verschieben sich etwaige vereinbarte Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z.B. durch zusätzlich notwendigen Koordinationsaufwand oder Leerlaufzeiten), kann die Agentur dem Kunden nach vorherigem Hinweis zusätzlich in Rechnung stellen. 5. Zugangsdaten und Sicherheit: Gibt der Kunde der Agentur Zugang zu seinen Accounts, Systemen oder vertraulichen Informationen, hat er diese Zugänge sorgfältig zu verwalten. Zugangsdaten sind nur solchen Mitarbeitern der Agentur zugänglich zu machen, die mit der Vertragserfüllung betraut sind. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich informieren, wenn ein Missbrauch von Zugangsdaten vermutet oder bekannt wird. Spätestens mit Vertragsende wird der Kunde aus Sicherheitsgründen Passwörter ändern oder die Zugriffsrechte der Agentur auf seine Systeme entziehen, sofern Vollzugriffe gewährt wurden. 6. Einhaltung von Empfehlungen: Die Agentur kann dem Kunden Empfehlungen zur rechtlich konformen Ausgestaltung seiner Social-Media-Präsenz geben (z.B. zur Kennzeichnung von Werbung, Gewinnspielen, zum Jugendschutz oder Datenschutz). Wenn die Agentur den Kunden auf rechtliche Risiken oder notwendige Maßnahmen hinweist, wird der Kunde diese Hinweise ernsthaft prüfen und nach Möglichkeit umsetzen. Besteht der Kunde entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung der Agentur auf einer bestimmten Maßnahme oder Inhalt, obwohl die Agentur rechtliche Bedenken mitgeteilt hat, so hat der Kunde dies der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Durchführung der betreffenden Maßnahme abzulehnen, falls sie diese für rechtswidrig oder unethisch hält. Sollte der Kunde dennoch auf der Umsetzung bestehen und die Agentur erklärt sich – ohne Verpflichtung hierzu – bereit, diese auf Risiko des Kunden auszuführen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung dieser vom Kunden verlangten Maßnahme entstehen. Diese Freistellung umfasst auch staatliche Sanktionen (z.B. Bußgelder) und Abmahnkosten, sofern sie aus dem vom Kunden insistierten Vorgehen resultieren.
§ 6 Abnahme von Arbeitsergebnissen
1. Abnahmeverpflichtung: Soweit die Agentur im Rahmen des Vertrages individuelle Arbeitsergebnisse erstellt, die nach dem Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer Abnahme unterliegen (z.B. erstellte Grafiken, Videos, Texte, Strategiekonzepte, Berichte), wird sie dem Kunden diese Ergebnisse zur Durchsicht und Abnahme vorlegen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang – auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Anschließend hat der Kunde entweder die Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären (z.B. per E-Mail) oder etwaige Mängel oder Abweichungen gegenüber der Agentur anzuzeigen. 2. Kein Abnahmeverzug bei geringfügigen Mängeln: Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Unerheblich sind Mängel, die die Nutzung des Werkes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Solche geringfügigen Mängel wird die Agentur im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich beseitigen, sie berechtigen jedoch nicht zur Abnahmeverweigerung oder Zurückhaltung der Vergütung. 3. Fiktion der Abnahme: Erklärt der Kunde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist weder Abnahme noch meldet er Mängel, so gilt das jeweilige Arbeitsergebnis nach Fristablauf als abgenommen. Die Agentur wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen. Ebenso gilt eine Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt oder ohne Vorbehalt über das Arbeitsergebnis verfügt – etwa indem er die erstellten Inhalte veröffentlicht/verbreitet oder die erstellte Strategie umsetzt –, oder wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung (oder Teilvergütung für das betreffende Arbeitsergebnis) bezahlt, ohne Mängel gerügt zu haben. 4. Mängelbeseitigung: Zeigt der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist Mängel an, wird die Agentur diese Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden das überarbeitete Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Der Kunde wird auch die Nachbesserung wieder prüfen und Abnahme erklären oder Mängel rügen. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder verweigert die Agentur die Nachbesserung unberechtigt, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (insbesondere Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß § 12). Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beginnt jedoch spätestens mit der Abnahme.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Vergütungsmodelle: Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Agentur wird im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt. Je nach Vereinbarung kann die Vergütung als Festpreis, auf Zeithonorarbasis (Stunden- oder Tagessätze), als laufende Pauschale (z.B. monatliches Honorar für fortlaufendes Social-Media-Management) oder (teilweise) erfolgsabhängig gemäß § 8 dieser AGB gestaltet sein. Im Angebot bzw. Vertrag wird ebenso festgehalten, welche Leistungen durch die Vergütung abgegolten sind und welche zusätzlich nach Aufwand oder als Fremdkosten abzurechnen sind. 2. Fremdkosten und Auslagen: Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung trägt der Kunde alle notwendigen Auslagen und Fremdkosten, die der Agentur im Zuge der Vertragsdurchführung nachweislich entstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere: Werbekosten für Schaltung von Anzeigen oder Promotions auf Social-Media-Plattformen (Ad-Budgets), Produktionskosten für die Erstellung von Inhalten (z.B. Kosten für Fotografen, Kameraleute, Studio-Mieten, Requisiten), Lizenzgebühren für die Nutzung von geschütztem Material Dritter (z.B. Stockfotos, Musiklizenzen, Software-Tools), Vergütungen für Influencer oder Kooperationspartner, Reise- und Übernachtungskosten (soweit Reisen im Auftrag des Kunden erforderlich sind) sowie sonstige Nebenkosten. Die Agentur wird den Kunden – sofern möglich und zumutbar – vorab über voraussichtlich anfallende Fremdkosten informieren und dessen Genehmigung einholen, es sei denn, diese Kosten wurden bereits im Angebot beziffert oder pauschal abgegolten. Nach Möglichkeit wird die Agentur dem Kunden Belege für entstandene Fremdkosten vorlegen. 3. Fälligkeit: Rechnungen der Agentur sind, soweit im Vertrag oder auf der Rechnung nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Agentur. Skonto oder Rabatte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 4. Abschlagszahlungen: Die Agentur ist berechtigt, bei längerfristigen Projekten oder laufenden Leistungen (z.B. monatliche Betreuungsleistungen) Teilrechnungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen. So kann die Agentur insbesondere bei laufenden monatlichen Leistungen das vereinbarte Monats-Honorar jeweils zu Beginn eines Monats in Rechnung stellen. Ebenso kann bei Projektgeschäften eine anteilige Zahlung nach Abschluss bestimmter Projektphasen verlangt werden. Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich verwertbar sind. 5. Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Agentur vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine pauschale Mahngebühr erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Befindet sich der Kunde mit erheblichen Beträgen oder über einen erheblichen Zeitraum in Verzug (i.d.R. mehr als 30 Tage nach Fälligkeit trotz Mahnung), darf die Agentur die weitere Leistungserbringung verweigern oder zurückhalten, bis der Rückstand beglichen ist. Die Agentur ist in einem solchen Fall zudem berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe des § 13 aus wichtigem Grund zu kündigen. Gesetzliche Rechte der Agentur, etwa nach §§ 280, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), bleiben unberührt. 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Verbraucher gilt abweichend: Ihnen steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; ein Zurückbehaltungsrecht können Verbraucher im gesetzlichen Umfang auch wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Die Geltendmachung von Mängelrechten durch Verbraucher bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Erfolgsabhängige Vergütung und Revenue Share
1. Vereinbarung des Modells: Haben die Parteien im Vertrag eine erfolgsabhängige Vergütung oder ein Revenue-Share-Modell vereinbart, so werden darin die konkreten Erfolgsparameter und Bedingungen festgelegt. Solche Modelle können z.B. vorsehen, dass neben einer reduzierten Grundvergütung Bonuszahlungen oder Provisionen fällig werden, wenn bestimmte Kennzahlen oder Ziele erreicht/übertroffen werden (etwa eine Prämie bei Erreichen von X neuen Followern oder Leads), oder dass die Agentur einen prozentualen Anteil an vom Kunden erzielten Erlösen erhält (z.B. Umsatzprovision bei Verkäufen, Beteiligung an OnlyFans-Einnahmen, Werbeeinnahmen oder ähnliches). Die Einzelheiten – insbesondere die Bemessungsgrundlage (Definition des „Erfolgs“), der Prozentsatz oder Bonusbetrag, die Berechnungszeiträume und ggf. eine Deckelung oder Mindestvergütung – werden im individuellen Vertrag konkret geregelt. 2. Transparenz und Mitwirkung des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde der Agentur rechtzeitig Zugriff auf relevante Leistungsdaten geben oder diese aktiv übermitteln – etwa Umsatzberichte, Statistiken über Abonnentenzahlen, Conversion-Daten, Zugriffsstatistiken oder sonstige Kennzahlen, die den vereinbarten Erfolg abbilden. Diese Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß zu liefern. Die Agentur ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben einen geeigneten Nachweis zu verlangen (z.B. Auszug aus dem Backend des Shopsystems oder der Plattform). Auf Wunsch kann vereinbart werden, dass der Kunde der Agentur vorübergehend Einblick in seine relevanten Systeme gewährt, soweit datenschutzrechtlich zulässig, um die Erfolgsermittlung zu verifizieren. 3. Abrechnung der Erfolgsvergütung: Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden – sofern vertraglich nichts Abweichendes festgelegt – periodisch abgerechnet, in der Regel am Ende eines definierten Zeitraums (z.B. monatlich oder quartalsweise). Nach Ablauf eines solchen Zeitraums stellt die Agentur dem Kunden eine Abrechnung über die erzielten Ergebnisse und die daraus resultierende Vergütung zu. Diese Zusatzvergütung ist mit Zugang der Abrechnung bzw. Rechnung sofort fällig, sofern nicht im Vertrag ein abweichendes Zahlungsziel eingeräumt wird. Sollte ein vereinbarter Erfolgsbonus an das Überschreiten einer Schwelle geknüpft sein, die im Abrechnungszeitraum nicht erreicht wurde, entfällt der Bonus für diesen Zeitraum (bzw. verbleibt es bei einer etwaigen Grundvergütung). Eine nachträgliche Anpassung der Erfolgsziele bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Vertragsende und Erfolgskomponenten: Endet der Vertrag, bevor ein Abrechnungszeitraum für eine erfolgsabhängige Vergütung vollständig erreicht ist, oder werden Ziele erst nach Vertragsende erreicht, so werden etwaige bis zum Wirksamwerden der Beendigung entstandenen Ansprüche anteilig abgerechnet. Maßgeblich sind die bis zum Vertragsende tatsächlich erzielten Ergebnisse. Beispiel: Wurde eine Umsatzbeteiligung vereinbart, die quartalsweise abgerechnet wird, der Vertrag endet jedoch mitten im Quartal, so berechnet die Agentur den Anspruch zeitanteilig bzw. anhand des bis dahin erzielten Umsatzes. Vorzeitige Kündigung: Soweit vertraglich ein Mindestzeitraum oder ein Mindestumsatz zugrunde gelegt wurde (z.B. zur Absicherung der Agentur bei Investitionen in erfolgsabhängige Projekte), bleibt der Anspruch der Agentur auf eine etwa vereinbarte Mindestvergütung oder Ersatz von Aufwendungen auch bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch den Kunden bestehen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden (z.B. wegen schwerer Pflichtverletzung der Agentur) entfällt ein solcher Anspruch der Agentur, soweit dem wichtigen Grund ein vertragswidriges Verhalten der Agentur zugrunde liegt. 5. Kooperation und Fairness: Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, um die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung zu umgehen oder zu vereiteln. Insbesondere verpflichtet er sich, im Rahmen des Revenue-Share-Modells keine Umsätze oder Erfolge, die in den Anwendungsbereich der Beteiligung fallen, bewusst außerhalb der vereinbarten Berechnungsgrundlage zu führen (z.B. Umsätze auf andere Kanäle zu verlagern, ohne die Agentur-bedingte Mitwirkung, um die Provision zu reduzieren). Sollte die Agentur feststellen, dass der Kunde derartige Umgehungen vornimmt, wird sie das Gespräch mit dem Kunden suchen, um eine einvernehmliche Lösung (Anpassung der Vereinbarung) zu erreichen. Im Übrigen bleiben etwaige Schadensersatzansprüche der Agentur unberührt.
§ 9 Urheberrechte und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Urheberschutz: Die von der Agentur oder durch von ihr beauftragte Dritte (z.B. Freelancer) erstellten kreativen Leistungen und Arbeitsergebnisse (z.B. Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs, Programmierungen) unterliegen dem Urheberrecht und gegebenenfalls weiteren gewerblichen Schutzrechten. Die Agentur und die von ihr eingesetzten Kreativen bleiben – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – Urheber bzw. Inhaber aller Schutzrechte an den erbrachten Leistungen. Auch einzelne Entwürfe, Skizzen, Testaufnahmen oder Zwischenergebnisse genießen urheberrechtlichen Schutz. 2. Einräumung von Rechten: Der Kunde erhält an den von der Agentur im Rahmen des Auftrags geschaffenen Arbeitsergebnissen die Nutzungsrechte, soweit dies zur vertraglich vorgesehenen Verwendung erforderlich ist. Im Einzelnen gelten, sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, folgende Regelungen: - Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden das Recht ein, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich um ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Verwendung der Inhalte auf den vereinbarten Medien/Plattformen und im Rahmen der vereinbarten Kampagnen. - Exklusive Nutzungsrechte oder weitergehende Rechte (z.B. das Recht zur Bearbeitung, zur Weiterübertragung an Dritte, zur Nutzung in anderen Kontexten oder über den Vertragszweck hinaus) werden dem Kunden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, verbleiben alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte bei der Agentur. - Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur. Der Kunde ist bis dahin lediglich widerruflich zur Nutzung im notwendigen Umfang berechtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder entfällt das Vertragsverhältnis, kann die Agentur dem Kunden die Nutzung der bereitgestellten Arbeitsergebnisse untersagen bzw. bereits erteilte Nutzungsrechte widerrufen. 3. Urheberbenennung und Eigenwerbung: Die Agentur ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit veröffentlichten Inhalten als Urheber genannt zu werden. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur anonym im Hintergrund agieren, insbesondere bei sensiblen Projekten oder 18+-Inhalten. Die Agentur ist jedoch berechtigt, erstellte Inhalte und Projekte in angemessenem Umfang für Eigenwerbung zu nutzen (z.B. in ihrem Portfolio, in Referenzlisten oder Fallstudien auf der eigenen Website), sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Insbesondere bei öffentlich bekannten Unternehmens-Kunden darf die Agentur deren Namen und das Logo zu Referenzzwecken verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus berechtigtem Interesse. Ausnahme (Diskretion): Handelt es sich beim Kunden um eine Person des öffentlichen Lebens, einen Betreiber von 18+-Inhalten oder allgemein um ein Projekt mit erhöhtem Bedürfnis nach Diskretion, wird die Agentur von sich aus auf eine Nennung verzichten und Referenzhinweise nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden verwenden. 4. Herausgabe von Arbeitsmaterialien: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass ihm alle finalen Ergebnisse in gängigen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z.B. Video als MP4-Datei, Grafiken als PNG/JPG/PDF, Texte als DOCX/PDF). Rohdaten oder offene Projektdateien (z.B. Photoshop-, InDesign-, Premiere-Projektdateien, Rohvideos, bearbeitbare Textdokumente, Quellcode) sind nicht Teil des geschuldeten Leistungserfolges. Die Agentur ist zur Herausgabe solcher Dateien an den Kunden nicht verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wünscht der Kunde während oder nach Abschluss des Projekts die Herausgabe von offenen Dateien oder Rohmaterial, kann die Agentur hierfür den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung und eine zusätzliche Vergütung verlangen (in der Regel abhängig vom Aufwand und dem Umfang der herauszugebenden Materialien). 5. Bearbeitung und Weiterlizenzierung: Der Kunde darf die von der Agentur erstellten Inhalte nicht ohne Zustimmung der Agentur bearbeiten, verfälschen oder in anderer Weise umgestalten, soweit eine solche Bearbeitung über eine übliche Anpassung an das erforderliche Format oder die Größe hinausgeht. Insbesondere bei kreativen Inhalten (Grafiken, Fotos, Videos, Texte) ist sicherzustellen, dass keine Entstellung des Werkes erfolgt, die die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen der Urheber verletzt (§ 14 UrhG). Die Weitergabe oder Unterlizenzierung der erhaltenen Inhalte an Dritte (z.B. andere Agenturen, Partnerunternehmen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, sofern nicht gesetzlich eine solche Übertragung zwingend vorgesehen ist. Die Mitwirkung des Kunden bei der Erstellung (z.B. durch Briefings, Ideen, Feedback) begründet kein Miturheberrecht des Kunden an den Arbeitsergebnissen; alle Urheberrechte verbleiben bei der Agentur bzw. dem Schöpfer. 6. Referenz und Archivierung: Soweit zum Verständnis der gelieferten Ergebnisse notwendig, wird die Agentur dem Kunden auf Anfrage Auskunft über die verwendeten Quellen oder Materialien geben (z.B. verwendete Stockmedien mit Lizenznachweisen). Originale oder Master-Dateien, die dem Kunden nur zur Ansicht oder Abstimmung überlassen wurden, sind auf Verlangen der Agentur nach Gebrauch zurückzugeben oder zu löschen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, übergebene oder erstellte Dateien und Unterlagen nach Projektende aufzubewahren. Eine Archivierung von Projektunterlagen durch die Agentur erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung oder in Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 10 Vertraulichkeit (Geheimhaltung)
1. Vertrauliche Informationen: Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische Daten, interne Berichte, Analysen, Konzepte, Planungen, Entwürfe, Vertragsinhalte sowie alle sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen der Überlassung als vertraulich anzusehen sind. 2. Schutz der Vertraulichkeit: Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch den Inhalt dieses Vertrages selbst sowie die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, sofern diese Tatsache nicht bereits öffentlich bekannt ist. Die Parteien werden vertrauliche Informationen sorgfältig sichern und vor unbefugtem Zugriff schützen. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (z.B. an eingeschaltete Subunternehmer) und der Dritte seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde, oder wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In letzterem Fall wird die offenbarungspflichtige Partei die andere – sofern rechtlich zulässig und praktisch möglich – vorab informieren, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 3. Mitarbeiter und Beauftragte: Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Parteien. Die Parteien werden diese Personen entsprechend verpflichten oder sicherstellen, dass eine vergleichbare gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Verlangen ist dies der jeweils anderen Partei nachzuweisen. 4. Dauer der Verpflichtung: Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren darüber hinaus fort. Längere gesetzliche Schutzfristen für Geschäftsgeheimnisse oder vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt wurden, unterliegen nicht der Geheimhaltung. Das gleiche gilt für Informationen, die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. 5. Besondere Diskretion: Die Agentur sichert dem Kunden höchste Diskretion insbesondere bei sensiblen Projekten zu. Dies betrifft ausdrücklich die Tätigkeit für Kunden im 18+-Bereich (Erotik/OnlyFans) oder für prominente bzw. hochkarätige Auftraggeber, bei denen ein besonderes Interesse an Vertraulichkeit besteht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird die Agentur keinerlei Informationen über solche Projekte, die darin erstellten Inhalte oder die Identität des Kunden in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten offenlegen oder in der Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Ebenso wird die Agentur im Rahmen solcher Projekte darauf achten, dass auch intern nur ein minimal notwendiger Personenkreis Einblick in die identifizierenden Details hat. Diese spezielle Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Datenschutz und Datenverarbeitung
1. Anwendbares Datenschutzrecht: Die Agentur wird alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten, insbesondere gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Inhaltsdaten) werden von der Agentur ausschließlich zur Vertragserfüllung und Bearbeitung der Anfragen des Kunden verwendet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung der Agentur und zu den Rechten des Kunden ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur, die auf der Website der Agentur verfügbar ist. 2. Auftragsverarbeitung: Soweit der Kunde der Agentur personenbezogene Daten von Dritten (z.B. Kunden oder Interessenten des Kunden, Social-Media-Nutzer, Mitarbeiter des Kunden) zur Verarbeitung überlässt oder zugänglich macht, geschieht dies ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung definierter Aufgaben (z.B. Verwaltung einer Abonnentenliste, Schalten personalisierter Werbung, Community-Management). In diesen Fällen handeln die Parteien im datenschutzrechtlichen Verhältnis in der Regel so, dass der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO ist. Die Agentur wird solche Daten daher nur nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeiten. Die Parteien werden – sofern gesetzlich erforderlich – vor Beginn der Verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, in der Details zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten der Agentur als Auftragsverarbeiter festgelegt werden. 3. Pflichten des Kunden (Datenlieferung): Der Kunde steht dafür ein, dass er alle personenbezogenen Daten, die er der Agentur bereitstellt oder deren Verarbeitung er von der Agentur fordert, auf Rechtsgrundlagen stützt, die diese Verarbeitung erlauben (z.B. Einwilligungen der Betroffenen, berechtigte Interessen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände). Der Kunde wird keine sensiblen personenbezogenen Daten (besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, z.B. Gesundheitsdaten) und keine Daten von Kindern/Jugendlichen an die Agentur übermitteln, sofern nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig. Sollte der Kunde feststellen, dass an die Agentur übermittelte personenbezogene Daten unvollständig, unrichtig oder unberechtigt erhoben wurden, wird er die Agentur unverzüglich informieren und ggf. Weisung zur Löschung oder Korrektur erteilen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen einer Verletzung dieser Pflichten (z.B. Bußgelder, Schäden) und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei. 4. Datensicherheit und Geheimhaltung: Die Agentur wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff zu schützen (z.B. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung sensibler Daten, gesicherte Übertragungswege). Personenbezogene Daten werden nur solchen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich gemacht, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben kennen müssen und die einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Im Falle einer Datenpanne (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) bei der Agentur, welche voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten des Kunden oder der betroffenen Personen führt, wird die Agentur den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seinerseits etwaige Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden oder Betroffenen erfüllen kann. 5. Zweckbindung und Löschung: Die Agentur wird Daten, die sie vom Kunden erhalten hat, ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken (z.B. eigene Werbung der Agentur) erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde hat hierzu eingewilligt. Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen oder auf jederzeitigen Wunsch des Kunden wird die Agentur die vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten und ggf. angefertigte Kopien zurückgeben oder – sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – löschen. Etwaig erstellte Analysen oder aggregierte Auswertungen, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, darf die Agentur auch über das Vertragsende hinaus verwenden, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden. 6. Eigenständige Verantwortlichkeit: Soweit die Agentur dem Kunden gegenüber als eigenständiger Verantwortlicher personenbezogene Daten erhebt (z.B. Kontaktdaten des Kunden oder seiner Mitarbeiter für Kommunikation, Abrechnungsdaten), verarbeitet sie diese im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung. Jeder Partei bleibt es unbenommen, die Einhaltung der vereinbarten Datenschutzmaßnahmen bei der anderen Partei in angemessenem Rahmen zu überprüfen oder durch einen geprüften Dritten überprüfen zu lassen, sofern berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ferner bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit diese anwendbar sind. 2. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet die Agentur – sofern nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt – nur bei Verletzung sogenannter wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen (Verletzung wesentlicher Pflichten durch leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. 3. Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung der Agentur auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Agentur (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1) keine Haftung für: - Vom Kunden bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte und Materialien sowie deren rechtliche Zulässigkeit. Die Verantwortung für Inhalte, die der Kunde vorgibt oder freigibt, liegt beim Kunden. - Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind. Dazu zählen insbesondere die Betreiber von Social-Media-Plattformen und sonstigen Internet-Dienstleistungen. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Leistungseinschränkungen oder Änderung der Geschäftsbedingungen solcher Drittanbieter (z.B. plötzliche Änderungen von Algorithmen, Sperrung von Nutzerkonten oder Inhalten durch die Plattform, technische Störungen der Plattform). - Verhalten von Nutzern in Social Media oder sonstigen Online-Plattformen. Die Agentur steht nicht für das Verhalten Dritter ein, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich stehen – beispielsweise für Kommentare, Bewertungen, Nachrichten oder sonstige Interaktionen von anderen Nutzern mit den vom Kunden bereitgestellten Inhalten. - Indirekte oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen oder reputationsbezogene Schäden des Kunden, soweit diese nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur resultieren. - Rechtsverstöße bei der vom Kunden gewünschten Werbemaßnahme, sofern die Agentur den Kunden auf ihre Bedenken hingewiesen hat und der Kunde gleichwohl auf der Durchführung bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 6). In einem solchen Fall trägt der Kunde allein die Verantwortung; eine Haftung der Agentur ist insoweit ausgeschlossen. - Datenverlust oder Datenvernichtung beim Kunden: Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten (insbesondere solche, die er der Agentur zur Verfügung stellt) angemessen zu sichern. Für einen Verlust von Daten haftet die Agentur nur in dem aus Abs. 1 und Abs. 2 ersichtlichen Rahmen und nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre (Prinzip der begrenzten Haftung für Datenverlust). 4. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur. 5. Produkthaftung und Garantien: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Garantien seitens der Agentur sind jedoch nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich zugesichert wurden. 6. Verbraucherrechte: Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) oder Schadensersatz nach dem Recht der Produkthaftung oder anderer zwingender Vorschriften bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Insbesondere gelten für Kunden, die Verbraucher sind, die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, soweit die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in ihrem Fall unwirksam sein sollten.
§ 13 Besondere Bestimmungen für 18+-Inhalte und Jugendschutz
1. Volljährigkeit und Rechteklärung: Der Kunde versichert, dass er für Projekte im 18+ Bereich (Erotik-, Adult- oder OnlyFans-Content) das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ebenso garantiert der Kunde, dass sämtliche Personen, die in von ihm bereitgestellten oder von der Agentur in seinem Auftrag erstellten 18+-Inhalten dargestellt sind, volljährig sind und der Aufnahme und Veröffentlichung der Inhalte zugestimmt haben. Auf Verlangen der Agentur wird der Kunde geeignete Nachweise (z.B. Ausweiskopien der dargestellten Personen, Model-Release-Verträge) vorlegen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass keine Inhalte mit Personen erstellt oder der Agentur übergeben werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen keine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. 2. Jugendschutz und Plattformrichtlinien: Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Einhaltung aller geltenden Jugendschutzgesetze (insbesondere Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) und der Nutzungsbedingungen der relevanten Plattformen im Umgang mit erotischen oder pornografischen Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Altersbeschränkungen, erforderliche Kennzeichnungen (z.B. „FSK18“ Hinweise, OnlyFans Markierungen) oder Einschränkungen, die sich aus Plattformregeln ergeben, hinweisen. Insbesondere wird die Agentur keine 18+-Inhalte auf Plattformen veröffentlichen, die solche Inhalte nicht erlauben (z.B. Nacktdarstellungen auf Instagram oder Facebook), und sie wird – soweit technisch möglich – geeignete Sicherheitsvorkehrungen nutzen, um Minderjährige von dem Zugang zu 18+-Inhalten auszuschließen (z.B. Nutzung von Altersverifikationsmechanismen auf dafür vorgesehenen Plattformen). Der Kunde ist dafür verantwortlich, der Agentur die notwendigen Informationen und Zugangsdaten bereitzustellen, um Altersbeschränkungen korrekt einzustellen (z.B. die Einrichtung von Altersabfragen). Sollte für bestimmte Inhalte eine Prüfung durch anerkannte Jugendschutzbeauftragte oder eine spezielle Freigabe erforderlich sein, wird der Kunde dies initiieren bzw. die Kosten dafür tragen, sofern es sein Angebot betrifft. 3. Ablehnung unzulässiger Inhalte: Die Agentur behält sich vor, Inhalte oder Aufträge abzulehnen, die nach ihrer Einschätzung gegen gesetzliche Bestimmungen, Jugendschutzauflagen, die Richtlinien der Plattformbetreiber oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere für extreme pornografische Inhalte (etwa solche mit Gewalt, Tieren, nicht einvernehmlichen Handlungen), diskriminierende, rassistische, gewaltverherrlichende oder anderweitig unzulässige Inhalte. Teilt die Agentur dem Kunden mit, dass ein geplanter Inhalt oder eine Vorgehensweise unzulässig ist, werden die Parteien im Gespräch versuchen, eine erlaubte Alternative zu finden. Sollte dies nicht möglich sein und besteht der Kunde dennoch auf der Durchführung, ist die Agentur berechtigt, den betreffenden Auftrag oder, falls der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, den gesamten Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ansprüche des Kunden wegen einer verweigerten Mitwirkung der Agentur an unzulässigen Inhalten sind ausgeschlossen. 4. Diskretion im Adult-Bereich: Die Agentur ist sich der besonderen Sensibilität des 18+-Segments bewusst. Sie garantiert dem Kunden deshalb höchste Vertraulichkeit und Diskretion bei der Betreuung von OnlyFans- und ähnlichen Accounts. Insbesondere wird die Agentur ohne Zustimmung des Kunden niemandem offenlegen, dass sie für den Kunden in diesem Bereich tätig ist. Intern werden nur ausdrücklich autorisierte Mitarbeiter Zugang zu den entsprechenden Projektdetails erhalten. Im Außenauftritt der Agentur wird keinerlei Hinweis auf die Identität des Kunden oder die Art der Inhalte erfolgen, sofern der Kunde dies wünscht. Wenn es für die Wirksamkeit der Social-Media-Betreuung sinnvoll ist, kann die Agentur im Einvernehmen mit dem Kunden als “Ghostwriter” oder anonymer Manager auftreten, sodass Außenstehende die Interaktion der Agentur als solche nicht erkennen (z.B. Antworten auf Nachrichten unter dem Profil des Kunden im Tone-of-Voice des Kunden). Die Agentur achtet darauf, dass sämtliche Maßnahmen in diesem Bereich mit der gebotenen Zurückhaltung und Professionalität erfolgen, um die Privatsphäre und den Ruf des Kunden zu schützen. 5. Indizierung und Zugangsbeschränkungen: Sollte das Online-Angebot des Kunden aufgrund seines 18+-Inhaltes besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegen (z.B. Indizierungsgefahr, Pflicht zur Einrichtung geschlossener Benutzergruppen), liegt es in der Verantwortung des Kunden, hierfür Sorge zu tragen. Die Agentur wird auf solche Erfordernisse hinweisen, ist aber nicht verantwortlich für die Bereitstellung oder Kosten von technischen Schutzmaßnahmen (wie Altersverifikationssystemen) auf Seiten des Kunden. Der Kunde stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Jugendschutzvorschriften entstehen, sofern die Agentur nicht gegen ausdrückliche Anweisungen oder gegen geltendes Recht verstoßen hat.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen: Die Vertragsdauer (Laufzeit) ergibt sich aus dem individuellen Vertrag. Wurden laufende Leistungen ohne feste Endlaufzeit vereinbart (Dauerschuldverhältnis, z.B. fortlaufendes Social-Media-Management auf monatlicher Basis), gilt der Vertrag – sofern nichts Abweichendes geregelt – als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung eines solchen unbefristeten Vertrags ist für Unternehmer-Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende möglich. Für Verbraucher-Kunden beträgt die Kündigungsfrist abweichend einen (1) Monat zum Monatsende, soweit nicht eine kürzere Frist gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich eingeräumt ist. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z.B. E-Mail). 2. Mindestlaufzeiten und automatische Verlängerung: Sofern eine Mindestlaufzeit vereinbart ist (z.B. 12 Monate initial), ist eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern im Vertrag nicht eine andere Verlängerungsperiode festgelegt ist, und kann dann mit der in Abs. 1 genannten Frist gekündigt werden. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, soweit sie mit geltendem Recht vereinbar sind (insbesondere gegenüber Verbrauchern dürfen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen nicht gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen; im Zweifel gelten die gesetzlichen Maximalfristen, aktuell 1 Monat Kündigungsfrist nach Ablauf einer stillschweigend verlängerten Vertragsperiode). 3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn - der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist, - der Kunde nachhaltig oder schwerwiegend gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt, insbesondere gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 5 oder gegen die Bestimmungen zu 18+-Inhalten gemäß § 13, und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt, - der Kunde in Insolvenz gerät, d.h. ein Insolvenzantrag gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde, oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, - oder ein anderer vergleichbar wichtiger Grund vorliegt, der der Agentur die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn - die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt wesentliche Leistungspflichten verletzt oder gravierende Qualitätsmängel der Leistung nicht innerhalb angemessener Frist behebt, - die Agentur zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, - oder ein sonstiger Umstand eintritt, der dem Kunden die Fortführung der Zusammenarbeit unzumutbar macht (z.B. strafbare Handlungen der Agentur zulasten des Kunden). In Fällen einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden hat die Agentur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten, wirtschaftlich verwertbaren Leistungen, jedoch keinen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. In Fällen einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur aus vom Kunden zu vertretenden Gründen bleibt der Anspruch der Agentur auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und Ersatz etwaiger Mehrkosten bestehen; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich per Brief/Fax), um Wirksamkeit zu erlangen. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, sofern im Vertrag nicht ausnahmsweise die Schriftform (eigenhändige Unterschrift) verlangt wird. Die Kündigung soll zur Nachweisbarkeit eine eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, zu welchem Datum das Vertragsverhältnis beendet werden soll. 5. Abwicklung nach Kündigung: Nach Wirksamwerden einer Kündigung (gleich aus welchem Rechtsgrund) wird die Agentur alle weiteren Leistungen einstellen, sofern nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes für eine geordnete Projektübergabe vereinbart wird. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle bis zum Beendigungstermin erbrachten Leistungen vertragsgemäß zu vergüten. Bereits vom Kunden im Voraus bezahlte Honorare für Zeiträume nach Vertragsende wird die Agentur dem Kunden anteilig erstatten, sofern keine abweichende Vereinbarung (z.B. Nicht-Erstattung von Vorauszahlungen bei vorzeitiger Kündigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen) getroffen wurde. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur eine geordnete Übergabe der betreuten Social-Media-Accounts und der vorhandenen Arbeitsergebnisse vornehmen. Arbeitsergebnisse, für die der Kunde bereits Nutzungsrechte erhalten hat (weil sie bezahlt und abgenommen sind), werden dem Kunden belassen bzw. übergeben. Für noch offene Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, die noch nicht vollständig bezahlt oder abgenommen sind, gilt: Die Agentur kann die Herausgabe verweigern, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, oder – falls sachgerecht – dem Kunden gegen anteilige Vergütung einen Zwischenstand der Arbeiten übergeben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bleibt auch nach Vertragsende bestehen (siehe §§ 10 und 11).
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Rechtswahl: Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet – vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften – deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Land, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Aufenthaltslandes unberührt, d.h. der Verbraucher genießt den Schutz der zwingenden Normen seines Heimatrechts, auch wenn deutsches Recht anwendbar ist. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen der Agentur sowie Zahlungsort ist der Sitz der Agentur (voraussichtlich München), sofern nichts Abweichendes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht in München vereinbart. Die Agentur bleibt jedoch berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Kunden zu klagen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Das heißt, gegenüber Verbrauchern oder Nicht-Kaufleuten gilt: Klagen müssen am allgemeinen Gerichtsstand der jeweils beklagten Partei erhoben werden, oder soweit anwendbar am Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail) soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auch eine Änderung dieses Textformerfordernisses bedarf der Textform. Individualabreden (schriftliche Einzelvereinbarungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor. 2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag oder diese AGB eine Lücke enthalten sollten. 3. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB oder der Vertrag in eine andere Sprache übersetzt werden, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang. 4. Sonstiges: Rechte aus diesem Vertrag darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Der Kunde wird hierüber im Bedarfsfall informiert. 5. Stand der AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand April 2025. Sie behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch neue AGB ersetzt oder geändert werden. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website der Agentur veröffentlicht und kann vom Kunden angefordert werden. Änderungen der AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse bleiben vorbehalten; für bestehende Verträge gelten die jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen AGB, sofern eine Änderung nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
Unsere AGB regeln die Grundlage unserer Zusammenarbeit – transparent, fair und verbindlich. Sie definieren Leistungen, Rechte, Pflichten und Zahlungsmodalitäten klar und nachvollziehbar. Mit der Beauftragung erkennen Sie diese Bedingungen an.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Social-Media-Agentur Azeno (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern im Sinne der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern nicht eine neuere Fassung der AGB vereinbart wird. 3. Individualvertragliche Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Leistungsscheinen, Angebotsschreiben) zwischen der Agentur und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich (mindestens in Textform) getroffen werden. Insofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Die Agentur bietet ihren Kunden Dienstleistungen im Bereich Social Media und digitalem Marketing an. Gegenstand des Vertrages sind je nach Vereinbarung insbesondere Leistungen wie: - Social-Media-Strategie und Beratung – Entwicklung von individuellen Social-Media-Strategien, Beratungsleistungen zur Optimierung der Präsenz des Kunden in sozialen Netzwerken. - Content-Erstellung (Text, Bild, Video) – Konzeption und Produktion von Inhalten, einschließlich Textbeiträgen, Grafiken, Fotografien und Videos, die für soziale Medien optimiert sind. - Community-Management und Moderation – Betreuung von Social-Media-Accounts des Kunden, Interaktion mit der Community, Moderation von Kommentaren und Nachrichten im Namen des Kunden. - Social-Media-Advertising (Performance Marketing) – Planung, Schaltung und Optimierung von Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich Budgetverwaltung und A/B-Testing zur Performance-Optimierung. - Influencer-Marketing und Kooperationen – Vermittlung und Betreuung von Kooperationen mit Influencern oder Meinungsführern, Kampagnenplanung und Erfolgskontrolle solcher Kooperationen. - KI-gestützte Datenanalyse und Monitoring – Einsatz von künstlicher Intelligenz und Analysetools zur Auswertung von Social-Media-Daten, Monitoring von Performance-Kennzahlen, Reporting und datenbasierte Optimierungsempfehlungen. - OnlyFans- und 18+-Content-Management – Verwaltung und Optimierung von Profilen auf Adult-Plattformen (z.B. OnlyFans) für den Kunden, einschließlich Content-Planung, Upload, Kommunikation mit Abonnenten, unter Beachtung von Diskretion und Jugendschutz. - Concierge-Service und persönliche Projektbetreuung – Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners (Concierge) für den Kunden, individuelle Betreuung und Koordination sämtlicher Projektbelange, hoher Grad an Verfügbarkeit und Serviceorientierung. 2. Die konkrete Leistungsbeschreibung und der Umfang der zu erbringenden Leistungen werden im individuellen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Agentur erbringt die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben und Zielen des Kunden, wobei sie auf ihre fachliche und kreative Gestaltungsfreiheit vertrauen darf, solange die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. in Form eines Änderungsauftrags oder Nachtrags zum Vertrag). 3. Die Agentur ist berechtigt, bei der Leistungserbringung moderne Technologien und Tools einzusetzen, einschließlich künstlicher Intelligenz zur Automatisierung oder Unterstützung von Prozessen, soweit dies zur effizienten Auftragsdurchführung beiträgt. Wenn Änderungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen oder Änderungen der Rahmenbedingungen (z.B. geänderte API-Funktionen von Social-Media-Plattformen) notwendig werden, wird die Agentur den Kunden hierüber informieren. Solche Änderungen gelten als vom Vertragszweck mitumfasst, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und das vertraglich geschuldete Ergebnis nicht beeinträchtigen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der Agentur (z.B. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Agentur kann ein Kundenangebot (einen Auftrag) innerhalb einer angemessenen Frist annehmen. 2. Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt entweder durch schriftliche Vertragsunterzeichnung beider Parteien oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zustande. Erfolgt keine ausdrückliche Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag spätestens mit Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen durch die Agentur als geschlossen. 3. Bei telefonisch, elektronisch (online) oder außerhalb der Geschäftsräume der Agentur mit einem Verbraucher geschlossenen Verträgen wird die Agentur – sofern gesetzlich erforderlich – den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher in Textform separat zur Verfügung gestellt. Nimmt der Verbraucher die Leistungen der Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist in Anspruch oder verlangt er deren sofortige Ausführung, so erklärt er sich mit einer vorzeitigen Vertragserfüllung einverstanden; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt, erlischt jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 356 Abs. 4 BGB) bei vollständiger Vertragserfüllung. 4. Der Vertragstext und diese AGB werden von der Agentur nach Vertragsschluss nicht gesondert gespeichert. Die wesentlichen Vertragsinhalte ergeben sich aus dem individuellen Angebot/Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen. Dem Kunden wird empfohlen, die Vertragsdokumente und diese AGB für eigene Unterlagen zu speichern oder auszudrucken.
§ 4 Leistungen der Agentur
1. Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt. Sie schuldet die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Leistungsziel vereinbart – keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Gewähr für einen konkreten Zuwachs an Followern, Likes, Umsatz oder eine bestimmte Platzierung von Inhalten, da der Erfolg von Social-Media-Maßnahmen von zahlreichen, teilweise außerhalb der Kontrolle der Agentur liegenden Faktoren (Algorithmusänderungen, Nutzerverhalten, Markttrends etc.) abhängt. 2. Persönlicher Ansprechpartner: Die Agentur stellt jedem Kunden im Rahmen des Concierge-Services einen persönlichen Projektbetreuer (Concierge) als Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser koordiniert die Leistungserbringung und steht für Abstimmungen zur Verfügung. Die Agentur ist berechtigt, den benannten Ansprechpartner aus sachlichem Grund (z.B. Mitarbeiterwechsel, Krankheit) durch eine andere geeignete Person zu ersetzen. In einem solchen Fall wird der Kunde vorab informiert und es wird ein nahtloser Übergang gewährleistet, sodass dem Kunden stets ein kompetenter Ansprechpartner zur Seite steht. 3. Einsatz Dritter: Die Agentur darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Agentur wird diese sorgfältig auswählen und deren Leistungen überwachen. Die Einschaltung Dritter entbindet die Agentur nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden; die Agentur bleibt verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. 4. Fremdleistungen: Soweit für die Umsetzung des Projekts Drittleistungen erforderlich sind (z.B. Druckereien, Fotografen, Videoproduktionen, Werbeanzeigenplattformen, Influencer-Dienstleistungen, Hosting-Provider), kann die Agentur solche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden in Auftrag geben oder im eigenen Namen für Rechnung des Kunden beauftragen. Die Modalitäten werden mit dem Kunden abgestimmt: - Erfolgt die Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Kunden, schließt der Kunde den Vertrag mit dem Drittanbieter direkt ab; die Agentur handelt in diesem Fall nur als Vermittler. Ansprüche aus jenem Vertragsverhältnis bestehen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. - Erfolgt die Beauftragung im Namen der Agentur, aber für Rechnung des Kunden (Weiterberechnung), so bevollmächtigt der Kunde die Agentur, entsprechende Verträge abzuschließen. Die dabei anfallenden Kosten stellt die Agentur dem Kunden zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung (bei Vorliegen von Nachlässen oder Boni werden diese an den Kunden weitergegeben). Die Agentur haftet in diesem Fall nicht für Leistungsstörungen der Drittanbieter, sofern sie diese sorgfältig ausgewählt hat. 5. Nutzung von Plattformen: Im Rahmen der Leistungserbringung wird die Agentur – sofern vertraglich vorgesehen – Social-Media-Accounts des Kunden in dessen Auftrag verwalten, Inhalte unter dem Namen des Kunden veröffentlichen und mit anderen Nutzern interagieren. Die Agentur wird sich dabei an die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen (z.B. Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, Twitter, LinkedIn, OnlyFans etc.) halten. Der Kunde räumt der Agentur hierfür die erforderlichen Zugriffsrechte auf seine Profile ein oder unterstützt sie beim Einrichten von Administrator- oder Managementzugängen. Die Agentur weist darauf hin, dass sie auf die Verfügbarkeit, Funktionalität und Regelungen der Plattformbetreiber keinen Einfluss hat. Insbesondere kann es durch Änderungen seitens der Plattform (z.B. Algorithmus-Updates, Änderung von Schnittstellen, vorübergehende Serverausfälle, Änderung von Richtlinien) zu Anpassungsbedarf in der Strategie oder zeitweisen Einschränkungen kommen. Solche Umstände begründen keine Pflichtverletzung der Agentur. Sollte eine Plattform Inhalte entfernen oder den Account des Kunden sperren, ohne dass dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der Agentur beruht, trägt die Agentur hierfür keine Verantwortung (siehe auch Haftungsregelung in § 12).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Bereitstellung von Informationen: Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Durchführung der Leistungen aktiv und angemessen zu unterstützen. Er wird der Agentur rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung stellen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Briefings, Markenrichtlinien, Zugangsdaten (Log-ins) zu relevanten Accounts oder Tools, Bild- und Textmaterial, Produktinformationen und sonstige Vorgaben, die die Agentur zur Leistungserbringung benötigt. 2. Rechte an Materialien: Der Kunde stellt sicher, dass alle Materialien, die er der Agentur zur Verfügung stellt oder deren Nutzung er anfordert (z.B. Logos, Grafiken, Fotos, Videomaterial, Musik, Texte, Designs), frei von Rechten Dritter sind oder dass er berechtigt ist, diese Materialien für die vertraglichen Zwecke einzusetzen. Der Kunde sichert zu, dass durch die Nutzung dieser Materialien im Rahmen des Auftrags keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Kunde Material einsetzen wollen, an dem Dritte Rechte halten (z.B. Inhalte von Fotografen, Models, Künstlern), hat er zuvor die notwendigen Nutzungsrechte, Lizenzen oder Einwilligungen einzuholen. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten geltend gemacht werden. Diese Freistimmung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. 3. Rechtliche Pflichtangaben: Sofern im Rahmen des Projekts rechtliche Hinweise oder Pflichtangaben erforderlich sind, ist der Kunde dafür verantwortlich, der Agentur die entsprechenden Inhalte bereitzustellen. Dies betrifft etwa ein vollständiges Impressum, Angaben zum Datenschutz (für Datenschutzhinweise), Kennzeichnungspflichten bei Werbung (z.B. als „Anzeige“ oder „Werbung“ bei Posts und Stories) sowie gegebenenfalls Alters- oder Inhaltshinweise bei 18+ Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Anforderungen hinweisen, schuldet jedoch keine Rechtsberatung. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm gelieferten rechtlichen Angaben. 4. Freigaben und Entscheidungen: Der Kunde wird Entscheidungen und Freigaben (Abnahmen) bezüglich Konzepten, Entwürfen, Redaktionsplänen, Beiträgen oder Kampagnen zeitnah treffen. Vorgelegte Ergebnisse oder Entwürfe sind vom Kunden innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist (in der Regel wenige Werktage) zu prüfen. Änderungswünsche, Korrekturen oder Ablehnungen hat der Kunde der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt innerhalb angemessener Frist eine Rückmeldung, gilt die entsprechende Leistung gemäß § 6 Abs. 3 als genehmigt bzw. abgenommen. Verzögert der Kunde Freigaben, Lieferungen von Vorlagen oder sonstigen Mitwirkungen, verschieben sich etwaige vereinbarte Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z.B. durch zusätzlich notwendigen Koordinationsaufwand oder Leerlaufzeiten), kann die Agentur dem Kunden nach vorherigem Hinweis zusätzlich in Rechnung stellen. 5. Zugangsdaten und Sicherheit: Gibt der Kunde der Agentur Zugang zu seinen Accounts, Systemen oder vertraulichen Informationen, hat er diese Zugänge sorgfältig zu verwalten. Zugangsdaten sind nur solchen Mitarbeitern der Agentur zugänglich zu machen, die mit der Vertragserfüllung betraut sind. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich informieren, wenn ein Missbrauch von Zugangsdaten vermutet oder bekannt wird. Spätestens mit Vertragsende wird der Kunde aus Sicherheitsgründen Passwörter ändern oder die Zugriffsrechte der Agentur auf seine Systeme entziehen, sofern Vollzugriffe gewährt wurden. 6. Einhaltung von Empfehlungen: Die Agentur kann dem Kunden Empfehlungen zur rechtlich konformen Ausgestaltung seiner Social-Media-Präsenz geben (z.B. zur Kennzeichnung von Werbung, Gewinnspielen, zum Jugendschutz oder Datenschutz). Wenn die Agentur den Kunden auf rechtliche Risiken oder notwendige Maßnahmen hinweist, wird der Kunde diese Hinweise ernsthaft prüfen und nach Möglichkeit umsetzen. Besteht der Kunde entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung der Agentur auf einer bestimmten Maßnahme oder Inhalt, obwohl die Agentur rechtliche Bedenken mitgeteilt hat, so hat der Kunde dies der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Durchführung der betreffenden Maßnahme abzulehnen, falls sie diese für rechtswidrig oder unethisch hält. Sollte der Kunde dennoch auf der Umsetzung bestehen und die Agentur erklärt sich – ohne Verpflichtung hierzu – bereit, diese auf Risiko des Kunden auszuführen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung dieser vom Kunden verlangten Maßnahme entstehen. Diese Freistellung umfasst auch staatliche Sanktionen (z.B. Bußgelder) und Abmahnkosten, sofern sie aus dem vom Kunden insistierten Vorgehen resultieren.
§ 6 Abnahme von Arbeitsergebnissen
1. Abnahmeverpflichtung: Soweit die Agentur im Rahmen des Vertrages individuelle Arbeitsergebnisse erstellt, die nach dem Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer Abnahme unterliegen (z.B. erstellte Grafiken, Videos, Texte, Strategiekonzepte, Berichte), wird sie dem Kunden diese Ergebnisse zur Durchsicht und Abnahme vorlegen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang – auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Anschließend hat der Kunde entweder die Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären (z.B. per E-Mail) oder etwaige Mängel oder Abweichungen gegenüber der Agentur anzuzeigen. 2. Kein Abnahmeverzug bei geringfügigen Mängeln: Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Unerheblich sind Mängel, die die Nutzung des Werkes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Solche geringfügigen Mängel wird die Agentur im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich beseitigen, sie berechtigen jedoch nicht zur Abnahmeverweigerung oder Zurückhaltung der Vergütung. 3. Fiktion der Abnahme: Erklärt der Kunde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist weder Abnahme noch meldet er Mängel, so gilt das jeweilige Arbeitsergebnis nach Fristablauf als abgenommen. Die Agentur wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen. Ebenso gilt eine Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt oder ohne Vorbehalt über das Arbeitsergebnis verfügt – etwa indem er die erstellten Inhalte veröffentlicht/verbreitet oder die erstellte Strategie umsetzt –, oder wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung (oder Teilvergütung für das betreffende Arbeitsergebnis) bezahlt, ohne Mängel gerügt zu haben. 4. Mängelbeseitigung: Zeigt der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist Mängel an, wird die Agentur diese Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden das überarbeitete Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Der Kunde wird auch die Nachbesserung wieder prüfen und Abnahme erklären oder Mängel rügen. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder verweigert die Agentur die Nachbesserung unberechtigt, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (insbesondere Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß § 12). Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beginnt jedoch spätestens mit der Abnahme.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Vergütungsmodelle: Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Agentur wird im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt. Je nach Vereinbarung kann die Vergütung als Festpreis, auf Zeithonorarbasis (Stunden- oder Tagessätze), als laufende Pauschale (z.B. monatliches Honorar für fortlaufendes Social-Media-Management) oder (teilweise) erfolgsabhängig gemäß § 8 dieser AGB gestaltet sein. Im Angebot bzw. Vertrag wird ebenso festgehalten, welche Leistungen durch die Vergütung abgegolten sind und welche zusätzlich nach Aufwand oder als Fremdkosten abzurechnen sind. 2. Fremdkosten und Auslagen: Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung trägt der Kunde alle notwendigen Auslagen und Fremdkosten, die der Agentur im Zuge der Vertragsdurchführung nachweislich entstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere: Werbekosten für Schaltung von Anzeigen oder Promotions auf Social-Media-Plattformen (Ad-Budgets), Produktionskosten für die Erstellung von Inhalten (z.B. Kosten für Fotografen, Kameraleute, Studio-Mieten, Requisiten), Lizenzgebühren für die Nutzung von geschütztem Material Dritter (z.B. Stockfotos, Musiklizenzen, Software-Tools), Vergütungen für Influencer oder Kooperationspartner, Reise- und Übernachtungskosten (soweit Reisen im Auftrag des Kunden erforderlich sind) sowie sonstige Nebenkosten. Die Agentur wird den Kunden – sofern möglich und zumutbar – vorab über voraussichtlich anfallende Fremdkosten informieren und dessen Genehmigung einholen, es sei denn, diese Kosten wurden bereits im Angebot beziffert oder pauschal abgegolten. Nach Möglichkeit wird die Agentur dem Kunden Belege für entstandene Fremdkosten vorlegen. 3. Fälligkeit: Rechnungen der Agentur sind, soweit im Vertrag oder auf der Rechnung nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Agentur. Skonto oder Rabatte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 4. Abschlagszahlungen: Die Agentur ist berechtigt, bei längerfristigen Projekten oder laufenden Leistungen (z.B. monatliche Betreuungsleistungen) Teilrechnungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen. So kann die Agentur insbesondere bei laufenden monatlichen Leistungen das vereinbarte Monats-Honorar jeweils zu Beginn eines Monats in Rechnung stellen. Ebenso kann bei Projektgeschäften eine anteilige Zahlung nach Abschluss bestimmter Projektphasen verlangt werden. Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich verwertbar sind. 5. Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Agentur vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine pauschale Mahngebühr erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Befindet sich der Kunde mit erheblichen Beträgen oder über einen erheblichen Zeitraum in Verzug (i.d.R. mehr als 30 Tage nach Fälligkeit trotz Mahnung), darf die Agentur die weitere Leistungserbringung verweigern oder zurückhalten, bis der Rückstand beglichen ist. Die Agentur ist in einem solchen Fall zudem berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe des § 13 aus wichtigem Grund zu kündigen. Gesetzliche Rechte der Agentur, etwa nach §§ 280, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), bleiben unberührt. 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Verbraucher gilt abweichend: Ihnen steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; ein Zurückbehaltungsrecht können Verbraucher im gesetzlichen Umfang auch wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Die Geltendmachung von Mängelrechten durch Verbraucher bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Erfolgsabhängige Vergütung und Revenue Share
1. Vereinbarung des Modells: Haben die Parteien im Vertrag eine erfolgsabhängige Vergütung oder ein Revenue-Share-Modell vereinbart, so werden darin die konkreten Erfolgsparameter und Bedingungen festgelegt. Solche Modelle können z.B. vorsehen, dass neben einer reduzierten Grundvergütung Bonuszahlungen oder Provisionen fällig werden, wenn bestimmte Kennzahlen oder Ziele erreicht/übertroffen werden (etwa eine Prämie bei Erreichen von X neuen Followern oder Leads), oder dass die Agentur einen prozentualen Anteil an vom Kunden erzielten Erlösen erhält (z.B. Umsatzprovision bei Verkäufen, Beteiligung an OnlyFans-Einnahmen, Werbeeinnahmen oder ähnliches). Die Einzelheiten – insbesondere die Bemessungsgrundlage (Definition des „Erfolgs“), der Prozentsatz oder Bonusbetrag, die Berechnungszeiträume und ggf. eine Deckelung oder Mindestvergütung – werden im individuellen Vertrag konkret geregelt. 2. Transparenz und Mitwirkung des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde der Agentur rechtzeitig Zugriff auf relevante Leistungsdaten geben oder diese aktiv übermitteln – etwa Umsatzberichte, Statistiken über Abonnentenzahlen, Conversion-Daten, Zugriffsstatistiken oder sonstige Kennzahlen, die den vereinbarten Erfolg abbilden. Diese Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß zu liefern. Die Agentur ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben einen geeigneten Nachweis zu verlangen (z.B. Auszug aus dem Backend des Shopsystems oder der Plattform). Auf Wunsch kann vereinbart werden, dass der Kunde der Agentur vorübergehend Einblick in seine relevanten Systeme gewährt, soweit datenschutzrechtlich zulässig, um die Erfolgsermittlung zu verifizieren. 3. Abrechnung der Erfolgsvergütung: Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden – sofern vertraglich nichts Abweichendes festgelegt – periodisch abgerechnet, in der Regel am Ende eines definierten Zeitraums (z.B. monatlich oder quartalsweise). Nach Ablauf eines solchen Zeitraums stellt die Agentur dem Kunden eine Abrechnung über die erzielten Ergebnisse und die daraus resultierende Vergütung zu. Diese Zusatzvergütung ist mit Zugang der Abrechnung bzw. Rechnung sofort fällig, sofern nicht im Vertrag ein abweichendes Zahlungsziel eingeräumt wird. Sollte ein vereinbarter Erfolgsbonus an das Überschreiten einer Schwelle geknüpft sein, die im Abrechnungszeitraum nicht erreicht wurde, entfällt der Bonus für diesen Zeitraum (bzw. verbleibt es bei einer etwaigen Grundvergütung). Eine nachträgliche Anpassung der Erfolgsziele bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Vertragsende und Erfolgskomponenten: Endet der Vertrag, bevor ein Abrechnungszeitraum für eine erfolgsabhängige Vergütung vollständig erreicht ist, oder werden Ziele erst nach Vertragsende erreicht, so werden etwaige bis zum Wirksamwerden der Beendigung entstandenen Ansprüche anteilig abgerechnet. Maßgeblich sind die bis zum Vertragsende tatsächlich erzielten Ergebnisse. Beispiel: Wurde eine Umsatzbeteiligung vereinbart, die quartalsweise abgerechnet wird, der Vertrag endet jedoch mitten im Quartal, so berechnet die Agentur den Anspruch zeitanteilig bzw. anhand des bis dahin erzielten Umsatzes. Vorzeitige Kündigung: Soweit vertraglich ein Mindestzeitraum oder ein Mindestumsatz zugrunde gelegt wurde (z.B. zur Absicherung der Agentur bei Investitionen in erfolgsabhängige Projekte), bleibt der Anspruch der Agentur auf eine etwa vereinbarte Mindestvergütung oder Ersatz von Aufwendungen auch bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch den Kunden bestehen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden (z.B. wegen schwerer Pflichtverletzung der Agentur) entfällt ein solcher Anspruch der Agentur, soweit dem wichtigen Grund ein vertragswidriges Verhalten der Agentur zugrunde liegt. 5. Kooperation und Fairness: Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, um die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung zu umgehen oder zu vereiteln. Insbesondere verpflichtet er sich, im Rahmen des Revenue-Share-Modells keine Umsätze oder Erfolge, die in den Anwendungsbereich der Beteiligung fallen, bewusst außerhalb der vereinbarten Berechnungsgrundlage zu führen (z.B. Umsätze auf andere Kanäle zu verlagern, ohne die Agentur-bedingte Mitwirkung, um die Provision zu reduzieren). Sollte die Agentur feststellen, dass der Kunde derartige Umgehungen vornimmt, wird sie das Gespräch mit dem Kunden suchen, um eine einvernehmliche Lösung (Anpassung der Vereinbarung) zu erreichen. Im Übrigen bleiben etwaige Schadensersatzansprüche der Agentur unberührt.
§ 9 Urheberrechte und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Urheberschutz: Die von der Agentur oder durch von ihr beauftragte Dritte (z.B. Freelancer) erstellten kreativen Leistungen und Arbeitsergebnisse (z.B. Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs, Programmierungen) unterliegen dem Urheberrecht und gegebenenfalls weiteren gewerblichen Schutzrechten. Die Agentur und die von ihr eingesetzten Kreativen bleiben – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – Urheber bzw. Inhaber aller Schutzrechte an den erbrachten Leistungen. Auch einzelne Entwürfe, Skizzen, Testaufnahmen oder Zwischenergebnisse genießen urheberrechtlichen Schutz. 2. Einräumung von Rechten: Der Kunde erhält an den von der Agentur im Rahmen des Auftrags geschaffenen Arbeitsergebnissen die Nutzungsrechte, soweit dies zur vertraglich vorgesehenen Verwendung erforderlich ist. Im Einzelnen gelten, sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, folgende Regelungen: - Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden das Recht ein, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich um ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Verwendung der Inhalte auf den vereinbarten Medien/Plattformen und im Rahmen der vereinbarten Kampagnen. - Exklusive Nutzungsrechte oder weitergehende Rechte (z.B. das Recht zur Bearbeitung, zur Weiterübertragung an Dritte, zur Nutzung in anderen Kontexten oder über den Vertragszweck hinaus) werden dem Kunden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, verbleiben alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte bei der Agentur. - Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur. Der Kunde ist bis dahin lediglich widerruflich zur Nutzung im notwendigen Umfang berechtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder entfällt das Vertragsverhältnis, kann die Agentur dem Kunden die Nutzung der bereitgestellten Arbeitsergebnisse untersagen bzw. bereits erteilte Nutzungsrechte widerrufen. 3. Urheberbenennung und Eigenwerbung: Die Agentur ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit veröffentlichten Inhalten als Urheber genannt zu werden. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur anonym im Hintergrund agieren, insbesondere bei sensiblen Projekten oder 18+-Inhalten. Die Agentur ist jedoch berechtigt, erstellte Inhalte und Projekte in angemessenem Umfang für Eigenwerbung zu nutzen (z.B. in ihrem Portfolio, in Referenzlisten oder Fallstudien auf der eigenen Website), sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Insbesondere bei öffentlich bekannten Unternehmens-Kunden darf die Agentur deren Namen und das Logo zu Referenzzwecken verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus berechtigtem Interesse. Ausnahme (Diskretion): Handelt es sich beim Kunden um eine Person des öffentlichen Lebens, einen Betreiber von 18+-Inhalten oder allgemein um ein Projekt mit erhöhtem Bedürfnis nach Diskretion, wird die Agentur von sich aus auf eine Nennung verzichten und Referenzhinweise nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden verwenden. 4. Herausgabe von Arbeitsmaterialien: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass ihm alle finalen Ergebnisse in gängigen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z.B. Video als MP4-Datei, Grafiken als PNG/JPG/PDF, Texte als DOCX/PDF). Rohdaten oder offene Projektdateien (z.B. Photoshop-, InDesign-, Premiere-Projektdateien, Rohvideos, bearbeitbare Textdokumente, Quellcode) sind nicht Teil des geschuldeten Leistungserfolges. Die Agentur ist zur Herausgabe solcher Dateien an den Kunden nicht verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wünscht der Kunde während oder nach Abschluss des Projekts die Herausgabe von offenen Dateien oder Rohmaterial, kann die Agentur hierfür den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung und eine zusätzliche Vergütung verlangen (in der Regel abhängig vom Aufwand und dem Umfang der herauszugebenden Materialien). 5. Bearbeitung und Weiterlizenzierung: Der Kunde darf die von der Agentur erstellten Inhalte nicht ohne Zustimmung der Agentur bearbeiten, verfälschen oder in anderer Weise umgestalten, soweit eine solche Bearbeitung über eine übliche Anpassung an das erforderliche Format oder die Größe hinausgeht. Insbesondere bei kreativen Inhalten (Grafiken, Fotos, Videos, Texte) ist sicherzustellen, dass keine Entstellung des Werkes erfolgt, die die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen der Urheber verletzt (§ 14 UrhG). Die Weitergabe oder Unterlizenzierung der erhaltenen Inhalte an Dritte (z.B. andere Agenturen, Partnerunternehmen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, sofern nicht gesetzlich eine solche Übertragung zwingend vorgesehen ist. Die Mitwirkung des Kunden bei der Erstellung (z.B. durch Briefings, Ideen, Feedback) begründet kein Miturheberrecht des Kunden an den Arbeitsergebnissen; alle Urheberrechte verbleiben bei der Agentur bzw. dem Schöpfer. 6. Referenz und Archivierung: Soweit zum Verständnis der gelieferten Ergebnisse notwendig, wird die Agentur dem Kunden auf Anfrage Auskunft über die verwendeten Quellen oder Materialien geben (z.B. verwendete Stockmedien mit Lizenznachweisen). Originale oder Master-Dateien, die dem Kunden nur zur Ansicht oder Abstimmung überlassen wurden, sind auf Verlangen der Agentur nach Gebrauch zurückzugeben oder zu löschen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, übergebene oder erstellte Dateien und Unterlagen nach Projektende aufzubewahren. Eine Archivierung von Projektunterlagen durch die Agentur erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung oder in Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 10 Vertraulichkeit (Geheimhaltung)
1. Vertrauliche Informationen: Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische Daten, interne Berichte, Analysen, Konzepte, Planungen, Entwürfe, Vertragsinhalte sowie alle sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen der Überlassung als vertraulich anzusehen sind. 2. Schutz der Vertraulichkeit: Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch den Inhalt dieses Vertrages selbst sowie die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, sofern diese Tatsache nicht bereits öffentlich bekannt ist. Die Parteien werden vertrauliche Informationen sorgfältig sichern und vor unbefugtem Zugriff schützen. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (z.B. an eingeschaltete Subunternehmer) und der Dritte seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde, oder wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In letzterem Fall wird die offenbarungspflichtige Partei die andere – sofern rechtlich zulässig und praktisch möglich – vorab informieren, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 3. Mitarbeiter und Beauftragte: Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Parteien. Die Parteien werden diese Personen entsprechend verpflichten oder sicherstellen, dass eine vergleichbare gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Verlangen ist dies der jeweils anderen Partei nachzuweisen. 4. Dauer der Verpflichtung: Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren darüber hinaus fort. Längere gesetzliche Schutzfristen für Geschäftsgeheimnisse oder vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt wurden, unterliegen nicht der Geheimhaltung. Das gleiche gilt für Informationen, die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. 5. Besondere Diskretion: Die Agentur sichert dem Kunden höchste Diskretion insbesondere bei sensiblen Projekten zu. Dies betrifft ausdrücklich die Tätigkeit für Kunden im 18+-Bereich (Erotik/OnlyFans) oder für prominente bzw. hochkarätige Auftraggeber, bei denen ein besonderes Interesse an Vertraulichkeit besteht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird die Agentur keinerlei Informationen über solche Projekte, die darin erstellten Inhalte oder die Identität des Kunden in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten offenlegen oder in der Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Ebenso wird die Agentur im Rahmen solcher Projekte darauf achten, dass auch intern nur ein minimal notwendiger Personenkreis Einblick in die identifizierenden Details hat. Diese spezielle Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Datenschutz und Datenverarbeitung
1. Anwendbares Datenschutzrecht: Die Agentur wird alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten, insbesondere gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Inhaltsdaten) werden von der Agentur ausschließlich zur Vertragserfüllung und Bearbeitung der Anfragen des Kunden verwendet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung der Agentur und zu den Rechten des Kunden ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur, die auf der Website der Agentur verfügbar ist. 2. Auftragsverarbeitung: Soweit der Kunde der Agentur personenbezogene Daten von Dritten (z.B. Kunden oder Interessenten des Kunden, Social-Media-Nutzer, Mitarbeiter des Kunden) zur Verarbeitung überlässt oder zugänglich macht, geschieht dies ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung definierter Aufgaben (z.B. Verwaltung einer Abonnentenliste, Schalten personalisierter Werbung, Community-Management). In diesen Fällen handeln die Parteien im datenschutzrechtlichen Verhältnis in der Regel so, dass der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO ist. Die Agentur wird solche Daten daher nur nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeiten. Die Parteien werden – sofern gesetzlich erforderlich – vor Beginn der Verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, in der Details zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten der Agentur als Auftragsverarbeiter festgelegt werden. 3. Pflichten des Kunden (Datenlieferung): Der Kunde steht dafür ein, dass er alle personenbezogenen Daten, die er der Agentur bereitstellt oder deren Verarbeitung er von der Agentur fordert, auf Rechtsgrundlagen stützt, die diese Verarbeitung erlauben (z.B. Einwilligungen der Betroffenen, berechtigte Interessen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände). Der Kunde wird keine sensiblen personenbezogenen Daten (besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, z.B. Gesundheitsdaten) und keine Daten von Kindern/Jugendlichen an die Agentur übermitteln, sofern nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig. Sollte der Kunde feststellen, dass an die Agentur übermittelte personenbezogene Daten unvollständig, unrichtig oder unberechtigt erhoben wurden, wird er die Agentur unverzüglich informieren und ggf. Weisung zur Löschung oder Korrektur erteilen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen einer Verletzung dieser Pflichten (z.B. Bußgelder, Schäden) und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei. 4. Datensicherheit und Geheimhaltung: Die Agentur wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff zu schützen (z.B. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung sensibler Daten, gesicherte Übertragungswege). Personenbezogene Daten werden nur solchen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich gemacht, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben kennen müssen und die einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Im Falle einer Datenpanne (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) bei der Agentur, welche voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten des Kunden oder der betroffenen Personen führt, wird die Agentur den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seinerseits etwaige Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden oder Betroffenen erfüllen kann. 5. Zweckbindung und Löschung: Die Agentur wird Daten, die sie vom Kunden erhalten hat, ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken (z.B. eigene Werbung der Agentur) erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde hat hierzu eingewilligt. Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen oder auf jederzeitigen Wunsch des Kunden wird die Agentur die vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten und ggf. angefertigte Kopien zurückgeben oder – sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – löschen. Etwaig erstellte Analysen oder aggregierte Auswertungen, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, darf die Agentur auch über das Vertragsende hinaus verwenden, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden. 6. Eigenständige Verantwortlichkeit: Soweit die Agentur dem Kunden gegenüber als eigenständiger Verantwortlicher personenbezogene Daten erhebt (z.B. Kontaktdaten des Kunden oder seiner Mitarbeiter für Kommunikation, Abrechnungsdaten), verarbeitet sie diese im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung. Jeder Partei bleibt es unbenommen, die Einhaltung der vereinbarten Datenschutzmaßnahmen bei der anderen Partei in angemessenem Rahmen zu überprüfen oder durch einen geprüften Dritten überprüfen zu lassen, sofern berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ferner bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit diese anwendbar sind. 2. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet die Agentur – sofern nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt – nur bei Verletzung sogenannter wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen (Verletzung wesentlicher Pflichten durch leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. 3. Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung der Agentur auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Agentur (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1) keine Haftung für: - Vom Kunden bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte und Materialien sowie deren rechtliche Zulässigkeit. Die Verantwortung für Inhalte, die der Kunde vorgibt oder freigibt, liegt beim Kunden. - Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind. Dazu zählen insbesondere die Betreiber von Social-Media-Plattformen und sonstigen Internet-Dienstleistungen. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Leistungseinschränkungen oder Änderung der Geschäftsbedingungen solcher Drittanbieter (z.B. plötzliche Änderungen von Algorithmen, Sperrung von Nutzerkonten oder Inhalten durch die Plattform, technische Störungen der Plattform). - Verhalten von Nutzern in Social Media oder sonstigen Online-Plattformen. Die Agentur steht nicht für das Verhalten Dritter ein, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich stehen – beispielsweise für Kommentare, Bewertungen, Nachrichten oder sonstige Interaktionen von anderen Nutzern mit den vom Kunden bereitgestellten Inhalten. - Indirekte oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen oder reputationsbezogene Schäden des Kunden, soweit diese nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur resultieren. - Rechtsverstöße bei der vom Kunden gewünschten Werbemaßnahme, sofern die Agentur den Kunden auf ihre Bedenken hingewiesen hat und der Kunde gleichwohl auf der Durchführung bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 6). In einem solchen Fall trägt der Kunde allein die Verantwortung; eine Haftung der Agentur ist insoweit ausgeschlossen. - Datenverlust oder Datenvernichtung beim Kunden: Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten (insbesondere solche, die er der Agentur zur Verfügung stellt) angemessen zu sichern. Für einen Verlust von Daten haftet die Agentur nur in dem aus Abs. 1 und Abs. 2 ersichtlichen Rahmen und nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre (Prinzip der begrenzten Haftung für Datenverlust). 4. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur. 5. Produkthaftung und Garantien: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Garantien seitens der Agentur sind jedoch nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich zugesichert wurden. 6. Verbraucherrechte: Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) oder Schadensersatz nach dem Recht der Produkthaftung oder anderer zwingender Vorschriften bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Insbesondere gelten für Kunden, die Verbraucher sind, die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, soweit die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in ihrem Fall unwirksam sein sollten.
§ 13 Besondere Bestimmungen für 18+-Inhalte und Jugendschutz
1. Volljährigkeit und Rechteklärung: Der Kunde versichert, dass er für Projekte im 18+ Bereich (Erotik-, Adult- oder OnlyFans-Content) das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ebenso garantiert der Kunde, dass sämtliche Personen, die in von ihm bereitgestellten oder von der Agentur in seinem Auftrag erstellten 18+-Inhalten dargestellt sind, volljährig sind und der Aufnahme und Veröffentlichung der Inhalte zugestimmt haben. Auf Verlangen der Agentur wird der Kunde geeignete Nachweise (z.B. Ausweiskopien der dargestellten Personen, Model-Release-Verträge) vorlegen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass keine Inhalte mit Personen erstellt oder der Agentur übergeben werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen keine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. 2. Jugendschutz und Plattformrichtlinien: Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Einhaltung aller geltenden Jugendschutzgesetze (insbesondere Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) und der Nutzungsbedingungen der relevanten Plattformen im Umgang mit erotischen oder pornografischen Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Altersbeschränkungen, erforderliche Kennzeichnungen (z.B. „FSK18“ Hinweise, OnlyFans Markierungen) oder Einschränkungen, die sich aus Plattformregeln ergeben, hinweisen. Insbesondere wird die Agentur keine 18+-Inhalte auf Plattformen veröffentlichen, die solche Inhalte nicht erlauben (z.B. Nacktdarstellungen auf Instagram oder Facebook), und sie wird – soweit technisch möglich – geeignete Sicherheitsvorkehrungen nutzen, um Minderjährige von dem Zugang zu 18+-Inhalten auszuschließen (z.B. Nutzung von Altersverifikationsmechanismen auf dafür vorgesehenen Plattformen). Der Kunde ist dafür verantwortlich, der Agentur die notwendigen Informationen und Zugangsdaten bereitzustellen, um Altersbeschränkungen korrekt einzustellen (z.B. die Einrichtung von Altersabfragen). Sollte für bestimmte Inhalte eine Prüfung durch anerkannte Jugendschutzbeauftragte oder eine spezielle Freigabe erforderlich sein, wird der Kunde dies initiieren bzw. die Kosten dafür tragen, sofern es sein Angebot betrifft. 3. Ablehnung unzulässiger Inhalte: Die Agentur behält sich vor, Inhalte oder Aufträge abzulehnen, die nach ihrer Einschätzung gegen gesetzliche Bestimmungen, Jugendschutzauflagen, die Richtlinien der Plattformbetreiber oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere für extreme pornografische Inhalte (etwa solche mit Gewalt, Tieren, nicht einvernehmlichen Handlungen), diskriminierende, rassistische, gewaltverherrlichende oder anderweitig unzulässige Inhalte. Teilt die Agentur dem Kunden mit, dass ein geplanter Inhalt oder eine Vorgehensweise unzulässig ist, werden die Parteien im Gespräch versuchen, eine erlaubte Alternative zu finden. Sollte dies nicht möglich sein und besteht der Kunde dennoch auf der Durchführung, ist die Agentur berechtigt, den betreffenden Auftrag oder, falls der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, den gesamten Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ansprüche des Kunden wegen einer verweigerten Mitwirkung der Agentur an unzulässigen Inhalten sind ausgeschlossen. 4. Diskretion im Adult-Bereich: Die Agentur ist sich der besonderen Sensibilität des 18+-Segments bewusst. Sie garantiert dem Kunden deshalb höchste Vertraulichkeit und Diskretion bei der Betreuung von OnlyFans- und ähnlichen Accounts. Insbesondere wird die Agentur ohne Zustimmung des Kunden niemandem offenlegen, dass sie für den Kunden in diesem Bereich tätig ist. Intern werden nur ausdrücklich autorisierte Mitarbeiter Zugang zu den entsprechenden Projektdetails erhalten. Im Außenauftritt der Agentur wird keinerlei Hinweis auf die Identität des Kunden oder die Art der Inhalte erfolgen, sofern der Kunde dies wünscht. Wenn es für die Wirksamkeit der Social-Media-Betreuung sinnvoll ist, kann die Agentur im Einvernehmen mit dem Kunden als “Ghostwriter” oder anonymer Manager auftreten, sodass Außenstehende die Interaktion der Agentur als solche nicht erkennen (z.B. Antworten auf Nachrichten unter dem Profil des Kunden im Tone-of-Voice des Kunden). Die Agentur achtet darauf, dass sämtliche Maßnahmen in diesem Bereich mit der gebotenen Zurückhaltung und Professionalität erfolgen, um die Privatsphäre und den Ruf des Kunden zu schützen. 5. Indizierung und Zugangsbeschränkungen: Sollte das Online-Angebot des Kunden aufgrund seines 18+-Inhaltes besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegen (z.B. Indizierungsgefahr, Pflicht zur Einrichtung geschlossener Benutzergruppen), liegt es in der Verantwortung des Kunden, hierfür Sorge zu tragen. Die Agentur wird auf solche Erfordernisse hinweisen, ist aber nicht verantwortlich für die Bereitstellung oder Kosten von technischen Schutzmaßnahmen (wie Altersverifikationssystemen) auf Seiten des Kunden. Der Kunde stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Jugendschutzvorschriften entstehen, sofern die Agentur nicht gegen ausdrückliche Anweisungen oder gegen geltendes Recht verstoßen hat.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen: Die Vertragsdauer (Laufzeit) ergibt sich aus dem individuellen Vertrag. Wurden laufende Leistungen ohne feste Endlaufzeit vereinbart (Dauerschuldverhältnis, z.B. fortlaufendes Social-Media-Management auf monatlicher Basis), gilt der Vertrag – sofern nichts Abweichendes geregelt – als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung eines solchen unbefristeten Vertrags ist für Unternehmer-Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende möglich. Für Verbraucher-Kunden beträgt die Kündigungsfrist abweichend einen (1) Monat zum Monatsende, soweit nicht eine kürzere Frist gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich eingeräumt ist. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z.B. E-Mail). 2. Mindestlaufzeiten und automatische Verlängerung: Sofern eine Mindestlaufzeit vereinbart ist (z.B. 12 Monate initial), ist eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern im Vertrag nicht eine andere Verlängerungsperiode festgelegt ist, und kann dann mit der in Abs. 1 genannten Frist gekündigt werden. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, soweit sie mit geltendem Recht vereinbar sind (insbesondere gegenüber Verbrauchern dürfen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen nicht gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen; im Zweifel gelten die gesetzlichen Maximalfristen, aktuell 1 Monat Kündigungsfrist nach Ablauf einer stillschweigend verlängerten Vertragsperiode). 3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn - der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist, - der Kunde nachhaltig oder schwerwiegend gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt, insbesondere gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 5 oder gegen die Bestimmungen zu 18+-Inhalten gemäß § 13, und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt, - der Kunde in Insolvenz gerät, d.h. ein Insolvenzantrag gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde, oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, - oder ein anderer vergleichbar wichtiger Grund vorliegt, der der Agentur die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn - die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt wesentliche Leistungspflichten verletzt oder gravierende Qualitätsmängel der Leistung nicht innerhalb angemessener Frist behebt, - die Agentur zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, - oder ein sonstiger Umstand eintritt, der dem Kunden die Fortführung der Zusammenarbeit unzumutbar macht (z.B. strafbare Handlungen der Agentur zulasten des Kunden). In Fällen einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden hat die Agentur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten, wirtschaftlich verwertbaren Leistungen, jedoch keinen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. In Fällen einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur aus vom Kunden zu vertretenden Gründen bleibt der Anspruch der Agentur auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und Ersatz etwaiger Mehrkosten bestehen; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich per Brief/Fax), um Wirksamkeit zu erlangen. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, sofern im Vertrag nicht ausnahmsweise die Schriftform (eigenhändige Unterschrift) verlangt wird. Die Kündigung soll zur Nachweisbarkeit eine eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, zu welchem Datum das Vertragsverhältnis beendet werden soll. 5. Abwicklung nach Kündigung: Nach Wirksamwerden einer Kündigung (gleich aus welchem Rechtsgrund) wird die Agentur alle weiteren Leistungen einstellen, sofern nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes für eine geordnete Projektübergabe vereinbart wird. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle bis zum Beendigungstermin erbrachten Leistungen vertragsgemäß zu vergüten. Bereits vom Kunden im Voraus bezahlte Honorare für Zeiträume nach Vertragsende wird die Agentur dem Kunden anteilig erstatten, sofern keine abweichende Vereinbarung (z.B. Nicht-Erstattung von Vorauszahlungen bei vorzeitiger Kündigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen) getroffen wurde. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur eine geordnete Übergabe der betreuten Social-Media-Accounts und der vorhandenen Arbeitsergebnisse vornehmen. Arbeitsergebnisse, für die der Kunde bereits Nutzungsrechte erhalten hat (weil sie bezahlt und abgenommen sind), werden dem Kunden belassen bzw. übergeben. Für noch offene Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, die noch nicht vollständig bezahlt oder abgenommen sind, gilt: Die Agentur kann die Herausgabe verweigern, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, oder – falls sachgerecht – dem Kunden gegen anteilige Vergütung einen Zwischenstand der Arbeiten übergeben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bleibt auch nach Vertragsende bestehen (siehe §§ 10 und 11).
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Rechtswahl: Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet – vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften – deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Land, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Aufenthaltslandes unberührt, d.h. der Verbraucher genießt den Schutz der zwingenden Normen seines Heimatrechts, auch wenn deutsches Recht anwendbar ist. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen der Agentur sowie Zahlungsort ist der Sitz der Agentur (voraussichtlich München), sofern nichts Abweichendes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht in München vereinbart. Die Agentur bleibt jedoch berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Kunden zu klagen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Das heißt, gegenüber Verbrauchern oder Nicht-Kaufleuten gilt: Klagen müssen am allgemeinen Gerichtsstand der jeweils beklagten Partei erhoben werden, oder soweit anwendbar am Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail) soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auch eine Änderung dieses Textformerfordernisses bedarf der Textform. Individualabreden (schriftliche Einzelvereinbarungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor. 2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag oder diese AGB eine Lücke enthalten sollten. 3. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB oder der Vertrag in eine andere Sprache übersetzt werden, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang. 4. Sonstiges: Rechte aus diesem Vertrag darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Der Kunde wird hierüber im Bedarfsfall informiert. 5. Stand der AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand April 2025. Sie behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch neue AGB ersetzt oder geändert werden. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website der Agentur veröffentlicht und kann vom Kunden angefordert werden. Änderungen der AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse bleiben vorbehalten; für bestehende Verträge gelten die jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen AGB, sofern eine Änderung nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
Unsere AGB regeln die Grundlage unserer Zusammenarbeit – transparent, fair und verbindlich. Sie definieren Leistungen, Rechte, Pflichten und Zahlungsmodalitäten klar und nachvollziehbar. Mit der Beauftragung erkennen Sie diese Bedingungen an.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Social-Media-Agentur Azeno (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern im Sinne der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern nicht eine neuere Fassung der AGB vereinbart wird. 3. Individualvertragliche Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Leistungsscheinen, Angebotsschreiben) zwischen der Agentur und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich (mindestens in Textform) getroffen werden. Insofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Die Agentur bietet ihren Kunden Dienstleistungen im Bereich Social Media und digitalem Marketing an. Gegenstand des Vertrages sind je nach Vereinbarung insbesondere Leistungen wie: - Social-Media-Strategie und Beratung – Entwicklung von individuellen Social-Media-Strategien, Beratungsleistungen zur Optimierung der Präsenz des Kunden in sozialen Netzwerken. - Content-Erstellung (Text, Bild, Video) – Konzeption und Produktion von Inhalten, einschließlich Textbeiträgen, Grafiken, Fotografien und Videos, die für soziale Medien optimiert sind. - Community-Management und Moderation – Betreuung von Social-Media-Accounts des Kunden, Interaktion mit der Community, Moderation von Kommentaren und Nachrichten im Namen des Kunden. - Social-Media-Advertising (Performance Marketing) – Planung, Schaltung und Optimierung von Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich Budgetverwaltung und A/B-Testing zur Performance-Optimierung. - Influencer-Marketing und Kooperationen – Vermittlung und Betreuung von Kooperationen mit Influencern oder Meinungsführern, Kampagnenplanung und Erfolgskontrolle solcher Kooperationen. - KI-gestützte Datenanalyse und Monitoring – Einsatz von künstlicher Intelligenz und Analysetools zur Auswertung von Social-Media-Daten, Monitoring von Performance-Kennzahlen, Reporting und datenbasierte Optimierungsempfehlungen. - OnlyFans- und 18+-Content-Management – Verwaltung und Optimierung von Profilen auf Adult-Plattformen (z.B. OnlyFans) für den Kunden, einschließlich Content-Planung, Upload, Kommunikation mit Abonnenten, unter Beachtung von Diskretion und Jugendschutz. - Concierge-Service und persönliche Projektbetreuung – Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners (Concierge) für den Kunden, individuelle Betreuung und Koordination sämtlicher Projektbelange, hoher Grad an Verfügbarkeit und Serviceorientierung. 2. Die konkrete Leistungsbeschreibung und der Umfang der zu erbringenden Leistungen werden im individuellen Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Agentur erbringt die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben und Zielen des Kunden, wobei sie auf ihre fachliche und kreative Gestaltungsfreiheit vertrauen darf, solange die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. in Form eines Änderungsauftrags oder Nachtrags zum Vertrag). 3. Die Agentur ist berechtigt, bei der Leistungserbringung moderne Technologien und Tools einzusetzen, einschließlich künstlicher Intelligenz zur Automatisierung oder Unterstützung von Prozessen, soweit dies zur effizienten Auftragsdurchführung beiträgt. Wenn Änderungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen oder Änderungen der Rahmenbedingungen (z.B. geänderte API-Funktionen von Social-Media-Plattformen) notwendig werden, wird die Agentur den Kunden hierüber informieren. Solche Änderungen gelten als vom Vertragszweck mitumfasst, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und das vertraglich geschuldete Ergebnis nicht beeinträchtigen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der Agentur (z.B. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Agentur kann ein Kundenangebot (einen Auftrag) innerhalb einer angemessenen Frist annehmen. 2. Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt entweder durch schriftliche Vertragsunterzeichnung beider Parteien oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zustande. Erfolgt keine ausdrückliche Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag spätestens mit Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen durch die Agentur als geschlossen. 3. Bei telefonisch, elektronisch (online) oder außerhalb der Geschäftsräume der Agentur mit einem Verbraucher geschlossenen Verträgen wird die Agentur – sofern gesetzlich erforderlich – den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher in Textform separat zur Verfügung gestellt. Nimmt der Verbraucher die Leistungen der Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist in Anspruch oder verlangt er deren sofortige Ausführung, so erklärt er sich mit einer vorzeitigen Vertragserfüllung einverstanden; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt, erlischt jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 356 Abs. 4 BGB) bei vollständiger Vertragserfüllung. 4. Der Vertragstext und diese AGB werden von der Agentur nach Vertragsschluss nicht gesondert gespeichert. Die wesentlichen Vertragsinhalte ergeben sich aus dem individuellen Angebot/Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen. Dem Kunden wird empfohlen, die Vertragsdokumente und diese AGB für eigene Unterlagen zu speichern oder auszudrucken.
§ 4 Leistungen der Agentur
1. Leistungserbringung: Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt. Sie schuldet die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Leistungsziel vereinbart – keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Gewähr für einen konkreten Zuwachs an Followern, Likes, Umsatz oder eine bestimmte Platzierung von Inhalten, da der Erfolg von Social-Media-Maßnahmen von zahlreichen, teilweise außerhalb der Kontrolle der Agentur liegenden Faktoren (Algorithmusänderungen, Nutzerverhalten, Markttrends etc.) abhängt. 2. Persönlicher Ansprechpartner: Die Agentur stellt jedem Kunden im Rahmen des Concierge-Services einen persönlichen Projektbetreuer (Concierge) als Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser koordiniert die Leistungserbringung und steht für Abstimmungen zur Verfügung. Die Agentur ist berechtigt, den benannten Ansprechpartner aus sachlichem Grund (z.B. Mitarbeiterwechsel, Krankheit) durch eine andere geeignete Person zu ersetzen. In einem solchen Fall wird der Kunde vorab informiert und es wird ein nahtloser Übergang gewährleistet, sodass dem Kunden stets ein kompetenter Ansprechpartner zur Seite steht. 3. Einsatz Dritter: Die Agentur darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Agentur wird diese sorgfältig auswählen und deren Leistungen überwachen. Die Einschaltung Dritter entbindet die Agentur nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden; die Agentur bleibt verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. 4. Fremdleistungen: Soweit für die Umsetzung des Projekts Drittleistungen erforderlich sind (z.B. Druckereien, Fotografen, Videoproduktionen, Werbeanzeigenplattformen, Influencer-Dienstleistungen, Hosting-Provider), kann die Agentur solche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden in Auftrag geben oder im eigenen Namen für Rechnung des Kunden beauftragen. Die Modalitäten werden mit dem Kunden abgestimmt: - Erfolgt die Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Kunden, schließt der Kunde den Vertrag mit dem Drittanbieter direkt ab; die Agentur handelt in diesem Fall nur als Vermittler. Ansprüche aus jenem Vertragsverhältnis bestehen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. - Erfolgt die Beauftragung im Namen der Agentur, aber für Rechnung des Kunden (Weiterberechnung), so bevollmächtigt der Kunde die Agentur, entsprechende Verträge abzuschließen. Die dabei anfallenden Kosten stellt die Agentur dem Kunden zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung (bei Vorliegen von Nachlässen oder Boni werden diese an den Kunden weitergegeben). Die Agentur haftet in diesem Fall nicht für Leistungsstörungen der Drittanbieter, sofern sie diese sorgfältig ausgewählt hat. 5. Nutzung von Plattformen: Im Rahmen der Leistungserbringung wird die Agentur – sofern vertraglich vorgesehen – Social-Media-Accounts des Kunden in dessen Auftrag verwalten, Inhalte unter dem Namen des Kunden veröffentlichen und mit anderen Nutzern interagieren. Die Agentur wird sich dabei an die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen (z.B. Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, Twitter, LinkedIn, OnlyFans etc.) halten. Der Kunde räumt der Agentur hierfür die erforderlichen Zugriffsrechte auf seine Profile ein oder unterstützt sie beim Einrichten von Administrator- oder Managementzugängen. Die Agentur weist darauf hin, dass sie auf die Verfügbarkeit, Funktionalität und Regelungen der Plattformbetreiber keinen Einfluss hat. Insbesondere kann es durch Änderungen seitens der Plattform (z.B. Algorithmus-Updates, Änderung von Schnittstellen, vorübergehende Serverausfälle, Änderung von Richtlinien) zu Anpassungsbedarf in der Strategie oder zeitweisen Einschränkungen kommen. Solche Umstände begründen keine Pflichtverletzung der Agentur. Sollte eine Plattform Inhalte entfernen oder den Account des Kunden sperren, ohne dass dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der Agentur beruht, trägt die Agentur hierfür keine Verantwortung (siehe auch Haftungsregelung in § 12).
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Bereitstellung von Informationen: Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Durchführung der Leistungen aktiv und angemessen zu unterstützen. Er wird der Agentur rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung stellen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Briefings, Markenrichtlinien, Zugangsdaten (Log-ins) zu relevanten Accounts oder Tools, Bild- und Textmaterial, Produktinformationen und sonstige Vorgaben, die die Agentur zur Leistungserbringung benötigt. 2. Rechte an Materialien: Der Kunde stellt sicher, dass alle Materialien, die er der Agentur zur Verfügung stellt oder deren Nutzung er anfordert (z.B. Logos, Grafiken, Fotos, Videomaterial, Musik, Texte, Designs), frei von Rechten Dritter sind oder dass er berechtigt ist, diese Materialien für die vertraglichen Zwecke einzusetzen. Der Kunde sichert zu, dass durch die Nutzung dieser Materialien im Rahmen des Auftrags keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der Kunde Material einsetzen wollen, an dem Dritte Rechte halten (z.B. Inhalte von Fotografen, Models, Künstlern), hat er zuvor die notwendigen Nutzungsrechte, Lizenzen oder Einwilligungen einzuholen. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten geltend gemacht werden. Diese Freistimmung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. 3. Rechtliche Pflichtangaben: Sofern im Rahmen des Projekts rechtliche Hinweise oder Pflichtangaben erforderlich sind, ist der Kunde dafür verantwortlich, der Agentur die entsprechenden Inhalte bereitzustellen. Dies betrifft etwa ein vollständiges Impressum, Angaben zum Datenschutz (für Datenschutzhinweise), Kennzeichnungspflichten bei Werbung (z.B. als „Anzeige“ oder „Werbung“ bei Posts und Stories) sowie gegebenenfalls Alters- oder Inhaltshinweise bei 18+ Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Anforderungen hinweisen, schuldet jedoch keine Rechtsberatung. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm gelieferten rechtlichen Angaben. 4. Freigaben und Entscheidungen: Der Kunde wird Entscheidungen und Freigaben (Abnahmen) bezüglich Konzepten, Entwürfen, Redaktionsplänen, Beiträgen oder Kampagnen zeitnah treffen. Vorgelegte Ergebnisse oder Entwürfe sind vom Kunden innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist (in der Regel wenige Werktage) zu prüfen. Änderungswünsche, Korrekturen oder Ablehnungen hat der Kunde der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt innerhalb angemessener Frist eine Rückmeldung, gilt die entsprechende Leistung gemäß § 6 Abs. 3 als genehmigt bzw. abgenommen. Verzögert der Kunde Freigaben, Lieferungen von Vorlagen oder sonstigen Mitwirkungen, verschieben sich etwaige vereinbarte Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung. Mehrkosten, die der Agentur dadurch entstehen (z.B. durch zusätzlich notwendigen Koordinationsaufwand oder Leerlaufzeiten), kann die Agentur dem Kunden nach vorherigem Hinweis zusätzlich in Rechnung stellen. 5. Zugangsdaten und Sicherheit: Gibt der Kunde der Agentur Zugang zu seinen Accounts, Systemen oder vertraulichen Informationen, hat er diese Zugänge sorgfältig zu verwalten. Zugangsdaten sind nur solchen Mitarbeitern der Agentur zugänglich zu machen, die mit der Vertragserfüllung betraut sind. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich informieren, wenn ein Missbrauch von Zugangsdaten vermutet oder bekannt wird. Spätestens mit Vertragsende wird der Kunde aus Sicherheitsgründen Passwörter ändern oder die Zugriffsrechte der Agentur auf seine Systeme entziehen, sofern Vollzugriffe gewährt wurden. 6. Einhaltung von Empfehlungen: Die Agentur kann dem Kunden Empfehlungen zur rechtlich konformen Ausgestaltung seiner Social-Media-Präsenz geben (z.B. zur Kennzeichnung von Werbung, Gewinnspielen, zum Jugendschutz oder Datenschutz). Wenn die Agentur den Kunden auf rechtliche Risiken oder notwendige Maßnahmen hinweist, wird der Kunde diese Hinweise ernsthaft prüfen und nach Möglichkeit umsetzen. Besteht der Kunde entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung der Agentur auf einer bestimmten Maßnahme oder Inhalt, obwohl die Agentur rechtliche Bedenken mitgeteilt hat, so hat der Kunde dies der Agentur in Textform (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Durchführung der betreffenden Maßnahme abzulehnen, falls sie diese für rechtswidrig oder unethisch hält. Sollte der Kunde dennoch auf der Umsetzung bestehen und die Agentur erklärt sich – ohne Verpflichtung hierzu – bereit, diese auf Risiko des Kunden auszuführen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Umsetzung dieser vom Kunden verlangten Maßnahme entstehen. Diese Freistellung umfasst auch staatliche Sanktionen (z.B. Bußgelder) und Abmahnkosten, sofern sie aus dem vom Kunden insistierten Vorgehen resultieren.
§ 6 Abnahme von Arbeitsergebnissen
1. Abnahmeverpflichtung: Soweit die Agentur im Rahmen des Vertrages individuelle Arbeitsergebnisse erstellt, die nach dem Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer Abnahme unterliegen (z.B. erstellte Grafiken, Videos, Texte, Strategiekonzepte, Berichte), wird sie dem Kunden diese Ergebnisse zur Durchsicht und Abnahme vorlegen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang – auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Anschließend hat der Kunde entweder die Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären (z.B. per E-Mail) oder etwaige Mängel oder Abweichungen gegenüber der Agentur anzuzeigen. 2. Kein Abnahmeverzug bei geringfügigen Mängeln: Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Unerheblich sind Mängel, die die Nutzung des Werkes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Solche geringfügigen Mängel wird die Agentur im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich beseitigen, sie berechtigen jedoch nicht zur Abnahmeverweigerung oder Zurückhaltung der Vergütung. 3. Fiktion der Abnahme: Erklärt der Kunde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist weder Abnahme noch meldet er Mängel, so gilt das jeweilige Arbeitsergebnis nach Fristablauf als abgenommen. Die Agentur wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen. Ebenso gilt eine Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv nutzt oder ohne Vorbehalt über das Arbeitsergebnis verfügt – etwa indem er die erstellten Inhalte veröffentlicht/verbreitet oder die erstellte Strategie umsetzt –, oder wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung (oder Teilvergütung für das betreffende Arbeitsergebnis) bezahlt, ohne Mängel gerügt zu haben. 4. Mängelbeseitigung: Zeigt der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist Mängel an, wird die Agentur diese Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden das überarbeitete Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Der Kunde wird auch die Nachbesserung wieder prüfen und Abnahme erklären oder Mängel rügen. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder verweigert die Agentur die Nachbesserung unberechtigt, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (insbesondere Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß § 12). Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beginnt jedoch spätestens mit der Abnahme.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Vergütungsmodelle: Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Agentur wird im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt. Je nach Vereinbarung kann die Vergütung als Festpreis, auf Zeithonorarbasis (Stunden- oder Tagessätze), als laufende Pauschale (z.B. monatliches Honorar für fortlaufendes Social-Media-Management) oder (teilweise) erfolgsabhängig gemäß § 8 dieser AGB gestaltet sein. Im Angebot bzw. Vertrag wird ebenso festgehalten, welche Leistungen durch die Vergütung abgegolten sind und welche zusätzlich nach Aufwand oder als Fremdkosten abzurechnen sind. 2. Fremdkosten und Auslagen: Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung trägt der Kunde alle notwendigen Auslagen und Fremdkosten, die der Agentur im Zuge der Vertragsdurchführung nachweislich entstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere: Werbekosten für Schaltung von Anzeigen oder Promotions auf Social-Media-Plattformen (Ad-Budgets), Produktionskosten für die Erstellung von Inhalten (z.B. Kosten für Fotografen, Kameraleute, Studio-Mieten, Requisiten), Lizenzgebühren für die Nutzung von geschütztem Material Dritter (z.B. Stockfotos, Musiklizenzen, Software-Tools), Vergütungen für Influencer oder Kooperationspartner, Reise- und Übernachtungskosten (soweit Reisen im Auftrag des Kunden erforderlich sind) sowie sonstige Nebenkosten. Die Agentur wird den Kunden – sofern möglich und zumutbar – vorab über voraussichtlich anfallende Fremdkosten informieren und dessen Genehmigung einholen, es sei denn, diese Kosten wurden bereits im Angebot beziffert oder pauschal abgegolten. Nach Möglichkeit wird die Agentur dem Kunden Belege für entstandene Fremdkosten vorlegen. 3. Fälligkeit: Rechnungen der Agentur sind, soweit im Vertrag oder auf der Rechnung nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Agentur. Skonto oder Rabatte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 4. Abschlagszahlungen: Die Agentur ist berechtigt, bei längerfristigen Projekten oder laufenden Leistungen (z.B. monatliche Betreuungsleistungen) Teilrechnungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen. So kann die Agentur insbesondere bei laufenden monatlichen Leistungen das vereinbarte Monats-Honorar jeweils zu Beginn eines Monats in Rechnung stellen. Ebenso kann bei Projektgeschäften eine anteilige Zahlung nach Abschluss bestimmter Projektphasen verlangt werden. Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich verwertbar sind. 5. Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Agentur vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine pauschale Mahngebühr erhoben werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Befindet sich der Kunde mit erheblichen Beträgen oder über einen erheblichen Zeitraum in Verzug (i.d.R. mehr als 30 Tage nach Fälligkeit trotz Mahnung), darf die Agentur die weitere Leistungserbringung verweigern oder zurückhalten, bis der Rückstand beglichen ist. Die Agentur ist in einem solchen Fall zudem berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe des § 13 aus wichtigem Grund zu kündigen. Gesetzliche Rechte der Agentur, etwa nach §§ 280, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), bleiben unberührt. 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen Forderungen der Agentur aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Verbraucher gilt abweichend: Ihnen steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; ein Zurückbehaltungsrecht können Verbraucher im gesetzlichen Umfang auch wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Die Geltendmachung von Mängelrechten durch Verbraucher bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Erfolgsabhängige Vergütung und Revenue Share
1. Vereinbarung des Modells: Haben die Parteien im Vertrag eine erfolgsabhängige Vergütung oder ein Revenue-Share-Modell vereinbart, so werden darin die konkreten Erfolgsparameter und Bedingungen festgelegt. Solche Modelle können z.B. vorsehen, dass neben einer reduzierten Grundvergütung Bonuszahlungen oder Provisionen fällig werden, wenn bestimmte Kennzahlen oder Ziele erreicht/übertroffen werden (etwa eine Prämie bei Erreichen von X neuen Followern oder Leads), oder dass die Agentur einen prozentualen Anteil an vom Kunden erzielten Erlösen erhält (z.B. Umsatzprovision bei Verkäufen, Beteiligung an OnlyFans-Einnahmen, Werbeeinnahmen oder ähnliches). Die Einzelheiten – insbesondere die Bemessungsgrundlage (Definition des „Erfolgs“), der Prozentsatz oder Bonusbetrag, die Berechnungszeiträume und ggf. eine Deckelung oder Mindestvergütung – werden im individuellen Vertrag konkret geregelt. 2. Transparenz und Mitwirkung des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde der Agentur rechtzeitig Zugriff auf relevante Leistungsdaten geben oder diese aktiv übermitteln – etwa Umsatzberichte, Statistiken über Abonnentenzahlen, Conversion-Daten, Zugriffsstatistiken oder sonstige Kennzahlen, die den vereinbarten Erfolg abbilden. Diese Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß zu liefern. Die Agentur ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben einen geeigneten Nachweis zu verlangen (z.B. Auszug aus dem Backend des Shopsystems oder der Plattform). Auf Wunsch kann vereinbart werden, dass der Kunde der Agentur vorübergehend Einblick in seine relevanten Systeme gewährt, soweit datenschutzrechtlich zulässig, um die Erfolgsermittlung zu verifizieren. 3. Abrechnung der Erfolgsvergütung: Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden – sofern vertraglich nichts Abweichendes festgelegt – periodisch abgerechnet, in der Regel am Ende eines definierten Zeitraums (z.B. monatlich oder quartalsweise). Nach Ablauf eines solchen Zeitraums stellt die Agentur dem Kunden eine Abrechnung über die erzielten Ergebnisse und die daraus resultierende Vergütung zu. Diese Zusatzvergütung ist mit Zugang der Abrechnung bzw. Rechnung sofort fällig, sofern nicht im Vertrag ein abweichendes Zahlungsziel eingeräumt wird. Sollte ein vereinbarter Erfolgsbonus an das Überschreiten einer Schwelle geknüpft sein, die im Abrechnungszeitraum nicht erreicht wurde, entfällt der Bonus für diesen Zeitraum (bzw. verbleibt es bei einer etwaigen Grundvergütung). Eine nachträgliche Anpassung der Erfolgsziele bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Vertragsende und Erfolgskomponenten: Endet der Vertrag, bevor ein Abrechnungszeitraum für eine erfolgsabhängige Vergütung vollständig erreicht ist, oder werden Ziele erst nach Vertragsende erreicht, so werden etwaige bis zum Wirksamwerden der Beendigung entstandenen Ansprüche anteilig abgerechnet. Maßgeblich sind die bis zum Vertragsende tatsächlich erzielten Ergebnisse. Beispiel: Wurde eine Umsatzbeteiligung vereinbart, die quartalsweise abgerechnet wird, der Vertrag endet jedoch mitten im Quartal, so berechnet die Agentur den Anspruch zeitanteilig bzw. anhand des bis dahin erzielten Umsatzes. Vorzeitige Kündigung: Soweit vertraglich ein Mindestzeitraum oder ein Mindestumsatz zugrunde gelegt wurde (z.B. zur Absicherung der Agentur bei Investitionen in erfolgsabhängige Projekte), bleibt der Anspruch der Agentur auf eine etwa vereinbarte Mindestvergütung oder Ersatz von Aufwendungen auch bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch den Kunden bestehen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden (z.B. wegen schwerer Pflichtverletzung der Agentur) entfällt ein solcher Anspruch der Agentur, soweit dem wichtigen Grund ein vertragswidriges Verhalten der Agentur zugrunde liegt. 5. Kooperation und Fairness: Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, um die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung zu umgehen oder zu vereiteln. Insbesondere verpflichtet er sich, im Rahmen des Revenue-Share-Modells keine Umsätze oder Erfolge, die in den Anwendungsbereich der Beteiligung fallen, bewusst außerhalb der vereinbarten Berechnungsgrundlage zu führen (z.B. Umsätze auf andere Kanäle zu verlagern, ohne die Agentur-bedingte Mitwirkung, um die Provision zu reduzieren). Sollte die Agentur feststellen, dass der Kunde derartige Umgehungen vornimmt, wird sie das Gespräch mit dem Kunden suchen, um eine einvernehmliche Lösung (Anpassung der Vereinbarung) zu erreichen. Im Übrigen bleiben etwaige Schadensersatzansprüche der Agentur unberührt.
§ 9 Urheberrechte und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Urheberschutz: Die von der Agentur oder durch von ihr beauftragte Dritte (z.B. Freelancer) erstellten kreativen Leistungen und Arbeitsergebnisse (z.B. Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs, Programmierungen) unterliegen dem Urheberrecht und gegebenenfalls weiteren gewerblichen Schutzrechten. Die Agentur und die von ihr eingesetzten Kreativen bleiben – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – Urheber bzw. Inhaber aller Schutzrechte an den erbrachten Leistungen. Auch einzelne Entwürfe, Skizzen, Testaufnahmen oder Zwischenergebnisse genießen urheberrechtlichen Schutz. 2. Einräumung von Rechten: Der Kunde erhält an den von der Agentur im Rahmen des Auftrags geschaffenen Arbeitsergebnissen die Nutzungsrechte, soweit dies zur vertraglich vorgesehenen Verwendung erforderlich ist. Im Einzelnen gelten, sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, folgende Regelungen: - Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden das Recht ein, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich um ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, zeitlich und räumlich unbeschränkt. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Verwendung der Inhalte auf den vereinbarten Medien/Plattformen und im Rahmen der vereinbarten Kampagnen. - Exklusive Nutzungsrechte oder weitergehende Rechte (z.B. das Recht zur Bearbeitung, zur Weiterübertragung an Dritte, zur Nutzung in anderen Kontexten oder über den Vertragszweck hinaus) werden dem Kunden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, verbleiben alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte bei der Agentur. - Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur. Der Kunde ist bis dahin lediglich widerruflich zur Nutzung im notwendigen Umfang berechtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder entfällt das Vertragsverhältnis, kann die Agentur dem Kunden die Nutzung der bereitgestellten Arbeitsergebnisse untersagen bzw. bereits erteilte Nutzungsrechte widerrufen. 3. Urheberbenennung und Eigenwerbung: Die Agentur ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit veröffentlichten Inhalten als Urheber genannt zu werden. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur anonym im Hintergrund agieren, insbesondere bei sensiblen Projekten oder 18+-Inhalten. Die Agentur ist jedoch berechtigt, erstellte Inhalte und Projekte in angemessenem Umfang für Eigenwerbung zu nutzen (z.B. in ihrem Portfolio, in Referenzlisten oder Fallstudien auf der eigenen Website), sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Insbesondere bei öffentlich bekannten Unternehmens-Kunden darf die Agentur deren Namen und das Logo zu Referenzzwecken verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus berechtigtem Interesse. Ausnahme (Diskretion): Handelt es sich beim Kunden um eine Person des öffentlichen Lebens, einen Betreiber von 18+-Inhalten oder allgemein um ein Projekt mit erhöhtem Bedürfnis nach Diskretion, wird die Agentur von sich aus auf eine Nennung verzichten und Referenzhinweise nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden verwenden. 4. Herausgabe von Arbeitsmaterialien: Der Kunde hat Anspruch darauf, dass ihm alle finalen Ergebnisse in gängigen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z.B. Video als MP4-Datei, Grafiken als PNG/JPG/PDF, Texte als DOCX/PDF). Rohdaten oder offene Projektdateien (z.B. Photoshop-, InDesign-, Premiere-Projektdateien, Rohvideos, bearbeitbare Textdokumente, Quellcode) sind nicht Teil des geschuldeten Leistungserfolges. Die Agentur ist zur Herausgabe solcher Dateien an den Kunden nicht verpflichtet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wünscht der Kunde während oder nach Abschluss des Projekts die Herausgabe von offenen Dateien oder Rohmaterial, kann die Agentur hierfür den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung und eine zusätzliche Vergütung verlangen (in der Regel abhängig vom Aufwand und dem Umfang der herauszugebenden Materialien). 5. Bearbeitung und Weiterlizenzierung: Der Kunde darf die von der Agentur erstellten Inhalte nicht ohne Zustimmung der Agentur bearbeiten, verfälschen oder in anderer Weise umgestalten, soweit eine solche Bearbeitung über eine übliche Anpassung an das erforderliche Format oder die Größe hinausgeht. Insbesondere bei kreativen Inhalten (Grafiken, Fotos, Videos, Texte) ist sicherzustellen, dass keine Entstellung des Werkes erfolgt, die die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen der Urheber verletzt (§ 14 UrhG). Die Weitergabe oder Unterlizenzierung der erhaltenen Inhalte an Dritte (z.B. andere Agenturen, Partnerunternehmen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, sofern nicht gesetzlich eine solche Übertragung zwingend vorgesehen ist. Die Mitwirkung des Kunden bei der Erstellung (z.B. durch Briefings, Ideen, Feedback) begründet kein Miturheberrecht des Kunden an den Arbeitsergebnissen; alle Urheberrechte verbleiben bei der Agentur bzw. dem Schöpfer. 6. Referenz und Archivierung: Soweit zum Verständnis der gelieferten Ergebnisse notwendig, wird die Agentur dem Kunden auf Anfrage Auskunft über die verwendeten Quellen oder Materialien geben (z.B. verwendete Stockmedien mit Lizenznachweisen). Originale oder Master-Dateien, die dem Kunden nur zur Ansicht oder Abstimmung überlassen wurden, sind auf Verlangen der Agentur nach Gebrauch zurückzugeben oder zu löschen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, übergebene oder erstellte Dateien und Unterlagen nach Projektende aufzubewahren. Eine Archivierung von Projektunterlagen durch die Agentur erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung oder in Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 10 Vertraulichkeit (Geheimhaltung)
1. Vertrauliche Informationen: Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Marketing- und Vertriebsstrategien, technische Daten, interne Berichte, Analysen, Konzepte, Planungen, Entwürfe, Vertragsinhalte sowie alle sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen der Überlassung als vertraulich anzusehen sind. 2. Schutz der Vertraulichkeit: Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch den Inhalt dieses Vertrages selbst sowie die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, sofern diese Tatsache nicht bereits öffentlich bekannt ist. Die Parteien werden vertrauliche Informationen sorgfältig sichern und vor unbefugtem Zugriff schützen. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (z.B. an eingeschaltete Subunternehmer) und der Dritte seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde, oder wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In letzterem Fall wird die offenbarungspflichtige Partei die andere – sofern rechtlich zulässig und praktisch möglich – vorab informieren, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 3. Mitarbeiter und Beauftragte: Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Parteien. Die Parteien werden diese Personen entsprechend verpflichten oder sicherstellen, dass eine vergleichbare gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf Verlangen ist dies der jeweils anderen Partei nachzuweisen. 4. Dauer der Verpflichtung: Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren darüber hinaus fort. Längere gesetzliche Schutzfristen für Geschäftsgeheimnisse oder vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt wurden, unterliegen nicht der Geheimhaltung. Das gleiche gilt für Informationen, die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. 5. Besondere Diskretion: Die Agentur sichert dem Kunden höchste Diskretion insbesondere bei sensiblen Projekten zu. Dies betrifft ausdrücklich die Tätigkeit für Kunden im 18+-Bereich (Erotik/OnlyFans) oder für prominente bzw. hochkarätige Auftraggeber, bei denen ein besonderes Interesse an Vertraulichkeit besteht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird die Agentur keinerlei Informationen über solche Projekte, die darin erstellten Inhalte oder die Identität des Kunden in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten offenlegen oder in der Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Ebenso wird die Agentur im Rahmen solcher Projekte darauf achten, dass auch intern nur ein minimal notwendiger Personenkreis Einblick in die identifizierenden Details hat. Diese spezielle Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Datenschutz und Datenverarbeitung
1. Anwendbares Datenschutzrecht: Die Agentur wird alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten, insbesondere gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Inhaltsdaten) werden von der Agentur ausschließlich zur Vertragserfüllung und Bearbeitung der Anfragen des Kunden verwendet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung der Agentur und zu den Rechten des Kunden ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur, die auf der Website der Agentur verfügbar ist. 2. Auftragsverarbeitung: Soweit der Kunde der Agentur personenbezogene Daten von Dritten (z.B. Kunden oder Interessenten des Kunden, Social-Media-Nutzer, Mitarbeiter des Kunden) zur Verarbeitung überlässt oder zugänglich macht, geschieht dies ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung definierter Aufgaben (z.B. Verwaltung einer Abonnentenliste, Schalten personalisierter Werbung, Community-Management). In diesen Fällen handeln die Parteien im datenschutzrechtlichen Verhältnis in der Regel so, dass der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO ist. Die Agentur wird solche Daten daher nur nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeiten. Die Parteien werden – sofern gesetzlich erforderlich – vor Beginn der Verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, in der Details zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten der Agentur als Auftragsverarbeiter festgelegt werden. 3. Pflichten des Kunden (Datenlieferung): Der Kunde steht dafür ein, dass er alle personenbezogenen Daten, die er der Agentur bereitstellt oder deren Verarbeitung er von der Agentur fordert, auf Rechtsgrundlagen stützt, die diese Verarbeitung erlauben (z.B. Einwilligungen der Betroffenen, berechtigte Interessen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände). Der Kunde wird keine sensiblen personenbezogenen Daten (besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, z.B. Gesundheitsdaten) und keine Daten von Kindern/Jugendlichen an die Agentur übermitteln, sofern nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig. Sollte der Kunde feststellen, dass an die Agentur übermittelte personenbezogene Daten unvollständig, unrichtig oder unberechtigt erhoben wurden, wird er die Agentur unverzüglich informieren und ggf. Weisung zur Löschung oder Korrektur erteilen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen einer Verletzung dieser Pflichten (z.B. Bußgelder, Schäden) und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei. 4. Datensicherheit und Geheimhaltung: Die Agentur wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff zu schützen (z.B. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung sensibler Daten, gesicherte Übertragungswege). Personenbezogene Daten werden nur solchen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich gemacht, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben kennen müssen und die einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Im Falle einer Datenpanne (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) bei der Agentur, welche voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten des Kunden oder der betroffenen Personen führt, wird die Agentur den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seinerseits etwaige Meldepflichten gegenüber Aufsichtsbehörden oder Betroffenen erfüllen kann. 5. Zweckbindung und Löschung: Die Agentur wird Daten, die sie vom Kunden erhalten hat, ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken (z.B. eigene Werbung der Agentur) erfolgt nicht, es sei denn, der Kunde hat hierzu eingewilligt. Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen oder auf jederzeitigen Wunsch des Kunden wird die Agentur die vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten und ggf. angefertigte Kopien zurückgeben oder – sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – löschen. Etwaig erstellte Analysen oder aggregierte Auswertungen, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, darf die Agentur auch über das Vertragsende hinaus verwenden, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden. 6. Eigenständige Verantwortlichkeit: Soweit die Agentur dem Kunden gegenüber als eigenständiger Verantwortlicher personenbezogene Daten erhebt (z.B. Kontaktdaten des Kunden oder seiner Mitarbeiter für Kommunikation, Abrechnungsdaten), verarbeitet sie diese im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung. Jeder Partei bleibt es unbenommen, die Einhaltung der vereinbarten Datenschutzmaßnahmen bei der anderen Partei in angemessenem Rahmen zu überprüfen oder durch einen geprüften Dritten überprüfen zu lassen, sofern berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unbeschränkt haftet die Agentur ferner bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit diese anwendbar sind. 2. Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet die Agentur – sofern nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt – nur bei Verletzung sogenannter wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen (Verletzung wesentlicher Pflichten durch leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. 3. Ausschluss weitergehender Haftung: Eine weitergehende Haftung der Agentur auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Agentur (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1) keine Haftung für: - Vom Kunden bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte und Materialien sowie deren rechtliche Zulässigkeit. Die Verantwortung für Inhalte, die der Kunde vorgibt oder freigibt, liegt beim Kunden. - Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind. Dazu zählen insbesondere die Betreiber von Social-Media-Plattformen und sonstigen Internet-Dienstleistungen. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Leistungseinschränkungen oder Änderung der Geschäftsbedingungen solcher Drittanbieter (z.B. plötzliche Änderungen von Algorithmen, Sperrung von Nutzerkonten oder Inhalten durch die Plattform, technische Störungen der Plattform). - Verhalten von Nutzern in Social Media oder sonstigen Online-Plattformen. Die Agentur steht nicht für das Verhalten Dritter ein, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich stehen – beispielsweise für Kommentare, Bewertungen, Nachrichten oder sonstige Interaktionen von anderen Nutzern mit den vom Kunden bereitgestellten Inhalten. - Indirekte oder Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen oder reputationsbezogene Schäden des Kunden, soweit diese nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur resultieren. - Rechtsverstöße bei der vom Kunden gewünschten Werbemaßnahme, sofern die Agentur den Kunden auf ihre Bedenken hingewiesen hat und der Kunde gleichwohl auf der Durchführung bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 6). In einem solchen Fall trägt der Kunde allein die Verantwortung; eine Haftung der Agentur ist insoweit ausgeschlossen. - Datenverlust oder Datenvernichtung beim Kunden: Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten (insbesondere solche, die er der Agentur zur Verfügung stellt) angemessen zu sichern. Für einen Verlust von Daten haftet die Agentur nur in dem aus Abs. 1 und Abs. 2 ersichtlichen Rahmen und nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre (Prinzip der begrenzten Haftung für Datenverlust). 4. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, freien Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur. 5. Produkthaftung und Garantien: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Garantien seitens der Agentur sind jedoch nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich zugesichert wurden. 6. Verbraucherrechte: Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) oder Schadensersatz nach dem Recht der Produkthaftung oder anderer zwingender Vorschriften bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Insbesondere gelten für Kunden, die Verbraucher sind, die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, soweit die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in ihrem Fall unwirksam sein sollten.
§ 13 Besondere Bestimmungen für 18+-Inhalte und Jugendschutz
1. Volljährigkeit und Rechteklärung: Der Kunde versichert, dass er für Projekte im 18+ Bereich (Erotik-, Adult- oder OnlyFans-Content) das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ebenso garantiert der Kunde, dass sämtliche Personen, die in von ihm bereitgestellten oder von der Agentur in seinem Auftrag erstellten 18+-Inhalten dargestellt sind, volljährig sind und der Aufnahme und Veröffentlichung der Inhalte zugestimmt haben. Auf Verlangen der Agentur wird der Kunde geeignete Nachweise (z.B. Ausweiskopien der dargestellten Personen, Model-Release-Verträge) vorlegen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass keine Inhalte mit Personen erstellt oder der Agentur übergeben werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen keine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. 2. Jugendschutz und Plattformrichtlinien: Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Einhaltung aller geltenden Jugendschutzgesetze (insbesondere Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) und der Nutzungsbedingungen der relevanten Plattformen im Umgang mit erotischen oder pornografischen Inhalten. Die Agentur wird den Kunden auf bekannte Altersbeschränkungen, erforderliche Kennzeichnungen (z.B. „FSK18“ Hinweise, OnlyFans Markierungen) oder Einschränkungen, die sich aus Plattformregeln ergeben, hinweisen. Insbesondere wird die Agentur keine 18+-Inhalte auf Plattformen veröffentlichen, die solche Inhalte nicht erlauben (z.B. Nacktdarstellungen auf Instagram oder Facebook), und sie wird – soweit technisch möglich – geeignete Sicherheitsvorkehrungen nutzen, um Minderjährige von dem Zugang zu 18+-Inhalten auszuschließen (z.B. Nutzung von Altersverifikationsmechanismen auf dafür vorgesehenen Plattformen). Der Kunde ist dafür verantwortlich, der Agentur die notwendigen Informationen und Zugangsdaten bereitzustellen, um Altersbeschränkungen korrekt einzustellen (z.B. die Einrichtung von Altersabfragen). Sollte für bestimmte Inhalte eine Prüfung durch anerkannte Jugendschutzbeauftragte oder eine spezielle Freigabe erforderlich sein, wird der Kunde dies initiieren bzw. die Kosten dafür tragen, sofern es sein Angebot betrifft. 3. Ablehnung unzulässiger Inhalte: Die Agentur behält sich vor, Inhalte oder Aufträge abzulehnen, die nach ihrer Einschätzung gegen gesetzliche Bestimmungen, Jugendschutzauflagen, die Richtlinien der Plattformbetreiber oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere für extreme pornografische Inhalte (etwa solche mit Gewalt, Tieren, nicht einvernehmlichen Handlungen), diskriminierende, rassistische, gewaltverherrlichende oder anderweitig unzulässige Inhalte. Teilt die Agentur dem Kunden mit, dass ein geplanter Inhalt oder eine Vorgehensweise unzulässig ist, werden die Parteien im Gespräch versuchen, eine erlaubte Alternative zu finden. Sollte dies nicht möglich sein und besteht der Kunde dennoch auf der Durchführung, ist die Agentur berechtigt, den betreffenden Auftrag oder, falls der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, den gesamten Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ansprüche des Kunden wegen einer verweigerten Mitwirkung der Agentur an unzulässigen Inhalten sind ausgeschlossen. 4. Diskretion im Adult-Bereich: Die Agentur ist sich der besonderen Sensibilität des 18+-Segments bewusst. Sie garantiert dem Kunden deshalb höchste Vertraulichkeit und Diskretion bei der Betreuung von OnlyFans- und ähnlichen Accounts. Insbesondere wird die Agentur ohne Zustimmung des Kunden niemandem offenlegen, dass sie für den Kunden in diesem Bereich tätig ist. Intern werden nur ausdrücklich autorisierte Mitarbeiter Zugang zu den entsprechenden Projektdetails erhalten. Im Außenauftritt der Agentur wird keinerlei Hinweis auf die Identität des Kunden oder die Art der Inhalte erfolgen, sofern der Kunde dies wünscht. Wenn es für die Wirksamkeit der Social-Media-Betreuung sinnvoll ist, kann die Agentur im Einvernehmen mit dem Kunden als “Ghostwriter” oder anonymer Manager auftreten, sodass Außenstehende die Interaktion der Agentur als solche nicht erkennen (z.B. Antworten auf Nachrichten unter dem Profil des Kunden im Tone-of-Voice des Kunden). Die Agentur achtet darauf, dass sämtliche Maßnahmen in diesem Bereich mit der gebotenen Zurückhaltung und Professionalität erfolgen, um die Privatsphäre und den Ruf des Kunden zu schützen. 5. Indizierung und Zugangsbeschränkungen: Sollte das Online-Angebot des Kunden aufgrund seines 18+-Inhaltes besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegen (z.B. Indizierungsgefahr, Pflicht zur Einrichtung geschlossener Benutzergruppen), liegt es in der Verantwortung des Kunden, hierfür Sorge zu tragen. Die Agentur wird auf solche Erfordernisse hinweisen, ist aber nicht verantwortlich für die Bereitstellung oder Kosten von technischen Schutzmaßnahmen (wie Altersverifikationssystemen) auf Seiten des Kunden. Der Kunde stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Jugendschutzvorschriften entstehen, sofern die Agentur nicht gegen ausdrückliche Anweisungen oder gegen geltendes Recht verstoßen hat.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen: Die Vertragsdauer (Laufzeit) ergibt sich aus dem individuellen Vertrag. Wurden laufende Leistungen ohne feste Endlaufzeit vereinbart (Dauerschuldverhältnis, z.B. fortlaufendes Social-Media-Management auf monatlicher Basis), gilt der Vertrag – sofern nichts Abweichendes geregelt – als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung eines solchen unbefristeten Vertrags ist für Unternehmer-Kunden mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende möglich. Für Verbraucher-Kunden beträgt die Kündigungsfrist abweichend einen (1) Monat zum Monatsende, soweit nicht eine kürzere Frist gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich eingeräumt ist. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z.B. E-Mail). 2. Mindestlaufzeiten und automatische Verlängerung: Sofern eine Mindestlaufzeit vereinbart ist (z.B. 12 Monate initial), ist eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern im Vertrag nicht eine andere Verlängerungsperiode festgelegt ist, und kann dann mit der in Abs. 1 genannten Frist gekündigt werden. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nur, soweit sie mit geltendem Recht vereinbar sind (insbesondere gegenüber Verbrauchern dürfen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen nicht gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen; im Zweifel gelten die gesetzlichen Maximalfristen, aktuell 1 Monat Kündigungsfrist nach Ablauf einer stillschweigend verlängerten Vertragsperiode). 3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn - der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist, - der Kunde nachhaltig oder schwerwiegend gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt, insbesondere gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 5 oder gegen die Bestimmungen zu 18+-Inhalten gemäß § 13, und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt, - der Kunde in Insolvenz gerät, d.h. ein Insolvenzantrag gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde, oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, - oder ein anderer vergleichbar wichtiger Grund vorliegt, der der Agentur die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn - die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt wesentliche Leistungspflichten verletzt oder gravierende Qualitätsmängel der Leistung nicht innerhalb angemessener Frist behebt, - die Agentur zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, - oder ein sonstiger Umstand eintritt, der dem Kunden die Fortführung der Zusammenarbeit unzumutbar macht (z.B. strafbare Handlungen der Agentur zulasten des Kunden). In Fällen einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden hat die Agentur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten, wirtschaftlich verwertbaren Leistungen, jedoch keinen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. In Fällen einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur aus vom Kunden zu vertretenden Gründen bleibt der Anspruch der Agentur auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und Ersatz etwaiger Mehrkosten bestehen; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Kündigungsform: Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich per Brief/Fax), um Wirksamkeit zu erlangen. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, sofern im Vertrag nicht ausnahmsweise die Schriftform (eigenhändige Unterschrift) verlangt wird. Die Kündigung soll zur Nachweisbarkeit eine eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, zu welchem Datum das Vertragsverhältnis beendet werden soll. 5. Abwicklung nach Kündigung: Nach Wirksamwerden einer Kündigung (gleich aus welchem Rechtsgrund) wird die Agentur alle weiteren Leistungen einstellen, sofern nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes für eine geordnete Projektübergabe vereinbart wird. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle bis zum Beendigungstermin erbrachten Leistungen vertragsgemäß zu vergüten. Bereits vom Kunden im Voraus bezahlte Honorare für Zeiträume nach Vertragsende wird die Agentur dem Kunden anteilig erstatten, sofern keine abweichende Vereinbarung (z.B. Nicht-Erstattung von Vorauszahlungen bei vorzeitiger Kündigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen) getroffen wurde. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur eine geordnete Übergabe der betreuten Social-Media-Accounts und der vorhandenen Arbeitsergebnisse vornehmen. Arbeitsergebnisse, für die der Kunde bereits Nutzungsrechte erhalten hat (weil sie bezahlt und abgenommen sind), werden dem Kunden belassen bzw. übergeben. Für noch offene Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, die noch nicht vollständig bezahlt oder abgenommen sind, gilt: Die Agentur kann die Herausgabe verweigern, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, oder – falls sachgerecht – dem Kunden gegen anteilige Vergütung einen Zwischenstand der Arbeiten übergeben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bleibt auch nach Vertragsende bestehen (siehe §§ 10 und 11).
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Rechtswahl: Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet – vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften – deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Land, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Aufenthaltslandes unberührt, d.h. der Verbraucher genießt den Schutz der zwingenden Normen seines Heimatrechts, auch wenn deutsches Recht anwendbar ist. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen der Agentur sowie Zahlungsort ist der Sitz der Agentur (voraussichtlich München), sofern nichts Abweichendes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht in München vereinbart. Die Agentur bleibt jedoch berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Kunden zu klagen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Das heißt, gegenüber Verbrauchern oder Nicht-Kaufleuten gilt: Klagen müssen am allgemeinen Gerichtsstand der jeweils beklagten Partei erhoben werden, oder soweit anwendbar am Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail) soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auch eine Änderung dieses Textformerfordernisses bedarf der Textform. Individualabreden (schriftliche Einzelvereinbarungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor. 2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag oder diese AGB eine Lücke enthalten sollten. 3. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB oder der Vertrag in eine andere Sprache übersetzt werden, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang. 4. Sonstiges: Rechte aus diesem Vertrag darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Der Kunde wird hierüber im Bedarfsfall informiert. 5. Stand der AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand April 2025. Sie behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch neue AGB ersetzt oder geändert werden. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website der Agentur veröffentlicht und kann vom Kunden angefordert werden. Änderungen der AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse bleiben vorbehalten; für bestehende Verträge gelten die jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen AGB, sofern eine Änderung nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
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